Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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Zu  §.  21.
Die  Stempelung  der  Hohlmaaße  für  trockene  Gegenstände  betreffend.

Ist  der  untere  Rand  von  Spanmaaßen  mit  einem  Beschlage  umgeben,  welcher  zur  Sicherung  der  unveränderlichen
  Verbindung  von  Boden  und  Wand  mit  Kupfer-  oder  Messingschrauben  befestigt  ist,  deren  Köpfe
nach  Entfernung  des  Einschnittes  eine  Stempelung  gestatten,  so  kann  auf  die  in  dem  letzten  Alinea  des  §.  21
vorgeschriebene  Art  der  Stempelung  der  Spanmaaße  verzichtet  werden,  und  es  reicht  in  diesem  Falle  die
Stempelung  zweier,  einander  auf  dem  Umfange  des  Maaßes  entgegenstehender  Schraubenköpfe  aus.

Zu  §.  34.
Ungleicharmige  Balkenwaagen  mit  unveränderlichem  Verhältniß  der  Hebelarme  betreffend.

Waagen  der  in  der  Ueberschrift  genannten  Gattung  können  zur  Eichung  und  Stempelung  auch  dann
zugelassen  werden,  wenn  das  Verhältniß  des  Gewichts  zur  Last  1:  100  beträgt;  auch  können  solche  Waagen
in  derselben  Weise  und  unter  denselben  Bedingungen,  wie  es  für  Brückenwaagen  im  zweiten  Nachtrage  zur
Eichordnung,  zu  §.  35  derselben,  unter  dem  6.  Mai  1871  (Beilage  zu  Nr.  23  des  Reichs-Gesetzblattes)  gestattet
worden  ist,  mit  einer  Einrichtung  zum  Wägen  mit  Laufgewicht  und  Skala  versehen  werden.

Zweiler  Vachtrag  zu  dem  Erlasse
vom  15.  Februar  1871.

Zu  §.  1.
Die  Arten  der  zulässigen  Maaße  und  Maaßgefäße  betreffend.

Außer  den  in  §.  1  unter  A.  aufgeführten  Kastenmaaßen  von  ½  Hektoliter,  1  Hektoliter  und  2  Hektoliter
Inhalt,  werden  auch  Kastenmaaße  von  größerem  Inhalte  dann  zugelassen,  wenn  ihr  Inhalt  ein  Vielfaches  des
ganzen  Hektoliter  beträgt  und  ihr  horizontaler  Querschnitt  ein  Rechteck  ist,  und  wenn  sie  den  sonstigen  im  §.  3
für  Kastenmaaße  gegebenen  Vorschriften  entsprechen.  —  In  Betreff  der  Inhaltsermittelung,  Stempelfähigkeit
und  Stempelung,  sowie  in  Betreff  der  Eichgebühren  und  Eichscheine  gelten  auch  für  solche  Maaße  die  in
§§.  8—  12  des  oben  angeführten  Erlasses  getroffenen  Bestimmungen.

Zu  §§.  3  und  10.
Die  Beschaffenheit  und  die  Stempelung  der  Kastenmaaße  betreffend.

Hölzerne  Kastenmaaße  können  im  Innern  mit  Eisenblech  ausgeschlagen  sein;  doch  muß  dieser  innere
Beschlag  mit  dem  äußeren  Bandeisenbeschlage  durch  Nietbolzen  verbunden  sein,  welche  eine  Stempelung  von
außen  zulassen.

Berlin,  den  25.  Juni  1872.

Kaiserliche  Normal-Eichungskommission.
Foerster.

 

4.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Dem  Kaiserlichen  Hauptsteueramt  Straßburg  i./E.  ist  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Rohzucker
zum  ermäßigten  Zollsatz  von  4  Thalern  pro  Zentner  ertheilt  worden.

Das  Königlich  preußische  Nebenzollamt  I.  zu  Norburg  im  Hauptamtsbezirke  Flensburg,  ist  mit  Wirkung
vom  1.  Februar  d.  J.  ab  in  ein  Nebenzollamt  II.  umgewandelt  worden.

Dem  Königlich  bayerischen  Nebenzollamte  I.  am  Bahnhofe  in  Eger  ist  die  Befugniß  zur  Eingangsabfertigung
  von  Rohzucker  zum  ermäßigten  Zollsatze  von  4  Thalern  pro  Zentner  ertheilt  worden.