Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§.  251.

Von  den  die  Vorladung  enthaltenden  Amtsblättern  ist  ein  Exemplar  zu
den  Akten  zu  nehmen.

§.  252.
Eine  Vertheidigung  findet  im  Kontumazialverfahren  nicht  statt.

§. 253.

Ist  der  Vorgeladene  innerhalb  der  dreimonatlichen  Frist  nicht  zurückgekehrt,
oder  sein  Ausbleiben  nicht  genügend  entschuldigt,  so  ist  durch  ein  Kriegsgericht,
der  Verwarnung  (§.  249.)  gemäß,  in  contumaciam  gegen  ihn  zu  erkennen.

§.  254.

Bei  der  Anordnung  und  Besetzung  des  Spruchgerichts,  sowie  bei  der  Abstimmung,
  ist  nach  den  Vorschriften  des  ersten  Abschnitts  dieses  Titels  zu  verfahren;
  es  findet  jedoch  die  Zuziehung  eines  Stellvertreters  für  den  Abwesenden
nicht  statt.

§. 255.
Der  Inhalt  des  bestätigten  Erkenntnisses  muß  unter  Angabe

1)  des  Namens,  des  Geburtsorts  und  der  Militair-Charge  des  Verurtheilten,
sowie  des  Truppentheils,  bei  welchem  derselbe  gestanden  hat,

2)  des  begangenen  Verbrechens,
und
3)  der  erkannten  Strafe

in  den  Amtsblättern,  in  welche  die  Vorladung  eingerückt  war,  durch  das  kompetente
  Militairgericht  von  Amtswegen  bekannt  gemacht,  auch  eine  Ausfertigung
desselben,  mit  den  über  das  Vermögen  des  Entwichenen  vorhandenen  Nachrichten,
der  Regierung  der  heimathlichen  Provinz  zur  Einziehung  des  Vermögens  mitgetheilt
  werden.

Anmerkung:  Vergl.  das  Gesetz  vom  11.  März  1850;  Beilage  Littr.  E.
Die  Einziehung  der  gegen  abwesende  Deserteure  erkannten  Geldbuße  erfolgt
durch  die  Militair-Intendanturen.

§.  256.

Wird  vor  der  Eröffnung  des  Desertionsprozesses  der  Tod  des  Abwesenden,
der  die  Vermuthung  der  Desertion  gegen  sich  hat,  ermittelt,  so  ist,  wenn  er
Vermögen  hinterläßt,  Behufs  der  Konfiskation  seines  Vermögens  ein  gerichtliches
Verfahren  einzuleiten  und  nach  genauer  Erörterung  der  Umstände,  welche  die
Vermuthung  der  Desertion  begründen,  kriegsrechtlich  zu  erkennen.

Anmerkung:  Der  §.  256.  ist  durch  Aufhebung  der  Strafe  der  Vermögenskonfiskation
außer  Kraft  gesetzt.
§  257.

II.  Spruchverfahren.


III.  Verfahren
im  Fall  des  ermittelten
  Todes.