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§. 251.
Von den die Vorladung enthaltenden Amtsblättern ist ein Exemplar zu
den Akten zu nehmen.
§. 252.
Eine Vertheidigung findet im Kontumazialverfahren nicht statt.
§. 253.
Ist der Vorgeladene innerhalb der dreimonatlichen Frist nicht zurückgekehrt,
oder sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so ist durch ein Kriegsgericht,
der Verwarnung (§. 249.) gemäß, in contumaciam gegen ihn zu erkennen.
§. 254.
Bei der Anordnung und Besetzung des Spruchgerichts, sowie bei der Abstimmung,
ist nach den Vorschriften des ersten Abschnitts dieses Titels zu verfahren;
es findet jedoch die Zuziehung eines Stellvertreters für den Abwesenden
nicht statt.
§. 255.
Der Inhalt des bestätigten Erkenntnisses muß unter Angabe
1) des Namens, des Geburtsorts und der Militair-Charge des Verurtheilten,
sowie des Truppentheils, bei welchem derselbe gestanden hat,
2) des begangenen Verbrechens,
und
3) der erkannten Strafe
in den Amtsblättern, in welche die Vorladung eingerückt war, durch das kompetente
Militairgericht von Amtswegen bekannt gemacht, auch eine Ausfertigung
desselben, mit den über das Vermögen des Entwichenen vorhandenen Nachrichten,
der Regierung der heimathlichen Provinz zur Einziehung des Vermögens mitgetheilt
werden.
Anmerkung: Vergl. das Gesetz vom 11. März 1850; Beilage Littr. E.
Die Einziehung der gegen abwesende Deserteure erkannten Geldbuße erfolgt
durch die Militair-Intendanturen.
§. 256.
Wird vor der Eröffnung des Desertionsprozesses der Tod des Abwesenden,
der die Vermuthung der Desertion gegen sich hat, ermittelt, so ist, wenn er
Vermögen hinterläßt, Behufs der Konfiskation seines Vermögens ein gerichtliches
Verfahren einzuleiten und nach genauer Erörterung der Umstände, welche die
Vermuthung der Desertion begründen, kriegsrechtlich zu erkennen.
Anmerkung: Der §. 256. ist durch Aufhebung der Strafe der Vermögenskonfiskation
außer Kraft gesetzt.
§ 257.
II. Spruchverfahren.
III. Verfahren
im Fall des ermittelten
Todes.