Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Wahlbezirks einzusenden. Dieser nimmt unter Beiziehung der beiden Urkundspersonen, welche 
dem Wahlgeschäfte an dem Oberamtssitze angewohnt haben, und unter Zuziehung von je 
einem Mitgliede der Bezirks-Wahl-Commissionen, welches von diesen zu bezcichnen ist, die 
Gesammt-Sti bzählung vor. Den Mitgliedern der Gemeinderäthe und Bürgeraus- 
shse, welche als urkundspersonen bei den einzelnen Wahlen Theil genommen haben, steht 
es frei, bei der Stimmenabzählung gegenwärtig zu seyn. 
Als gewählt ist Derjenige anzusehen, auf welchen sich verhältnißmäßig die meisten der 
abgegebenen Stimmen vereinigt haben. Jedoch darf die Stimmenmehrheit nicht weniger 
als den dritten Theil der abgegebenen Stimmen betragen; übrigens hat es jedenfalls beim 
Ergebniß der zweiten Wahl sein Bewenden. Im Falle der Stimmengleichheit geht der Ael- 
tere dem Jüngeren vor. 
Die Wahl-Commission hat bei der Stimmenabzählung zunächst keine Rücksicht darauf zu 
nehmen, ob die Gewählten wahlfähig sind, vorbehältlich des bei Ausstellung der Wahlur- 
kunden zu beobachtenden Verfahrens. 
Art. 17. 
Für den zum Abgeordneten Gewählten ist von dem Wahl-Commissär eine von ihm und 
den beigezogenen Urkundspersonen unterzeichnete Wahlurkunde auszustellen, welche zu ent- 
halten hat: 
1) den Namen des Oberamtsbezirkes; 
2) die Zahl der gesetzlich berufenen und der zur Abstimmung erschienenen Wahlmänner; 
3) die Zeit des Wahlgeschäfts; 
4) den vollständigen Namen und Stand des Gewählten, dessen Alter, sofern es der 
Wahl-Commission bekannt ist, und die auf ihn gefallene Stimmenzahl; 
5) die Beurkundung, daß den Ausstellern der Wahlurkunde kein Grund bekannt ist, 
aus welchem der Gewählte für unfähig zu halten wäre, die Wahl anzunehmen, 
oder die Erklärung ihrer Zweifel gegen seine Wahlfäbigkeit. 
Art. 18. 
Die Wahl ist ungültig, wenn die für das Wahlverfahren vorgeschriebenen Formen un- 
beachtet blieben und weder eine nachträgliche Ergänzung möglich, noch nachgewiesen ist, daß 
die Versäumung gewisser Formen auf das Resultat der gesammten Wahl keinen materiellen 
Einfluß ausüben konnte. Die Anfechtung einer Wahl wegen Nichtbeachtung der für das
	        
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