Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

9. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 12. Juli 1849. 
Inrare — 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend den Schutz des Wald-Eigentbuma. — Dienst. Nachrichten. 
Verfügungen ver Departements. Das Ergebniß der Conkurs-Prüfung der Rechts-Canokdaten im Junt 
1819 betreffend. — Die Bestellung von fünfzeben geprüsten Rechts-Candiooten zu Referendären zweiter 
Classe betreffend. — Wobhnsitz- Vrrändtrung eines Rechts-Consulenten. — Bekanntmachung des Ergebisses 
einer zweiten höheren Finanz-Dienstprüfung. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Gesetz, 
betreffend den Schutz des Wald-Eigenthums. 
Wilheim, 
König von Württemberg. 
In der Absicht, den groben Verletzungen des Waldeigenthums, welche hin und wieder 
vorgekommen sind, entgegenzuwirken, verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Un- 
seres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Wenn glaubhaft nachgewiesen ist, daß in einem Bezirke Eingriffe in das Walv-Eigen- 
thum in größerem Umfange vorkommen, so ist das Ministerium des Innern ermächtigt, für
	        
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