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2. Unzünstiger Betrieb der Leinwandweberei (Gesetz Art. 72).
S. 76.
Wer die Leinwandweberei ohne zünftiges Meisterrecht auf den Grund des Art. 72 des
Gesetzes nicht bloß für den eigenen Hausbrauch, sondern auch auf dem Verkauf und auf
Bestellung auszuüben beabsichtigt, hat hievon Anzeige an den Ortsvorsteher zu erstatten,
welcher sofort über das Vorhandenseyn der im Gesetze ausgedrückten Bedingungen des un-
zünftigen Betriebs der Leinwandweberei auf vorgängige Untersuchung zu erkennen hat.
3. Betrieb des Schneivdergewerbes durch Frauenspersonen
(Art. 73 des Gesetzes).
S. 77.
Frauenspersonen, welche die Verfertigung weiblicher Kleidungsstücke nicht bloß im Tag-
lohne, sondern im Geding oder zu Hause besorgen, unterliegen der Gewerbesteuer und eben
damit der Bestimmung des Art. 2 des Gesetzes.
IV. Zum zweiten Abschnitte viertes Kapitel.
1. Bildung der Zurftvereine (Gesetz Art. 78).
8. 78.
Die Bildung mehrerer Zunftvereine des gleichen Gewerbes innerhalb eines und desselben
Amisbezirks setzt voraus:
1) daß mehrere durch nachbaltige größere Zahl und Tüchtigkeit der Gewerbetreibenden
so wie durch geographische Lage für den Sitz einer Zunftverwaltung besonders ge.
eignete Ortschaften im Bezirke sich vorfinden, und
2) daß zugleich die wegen der größeren Zahl der Betreiber des Gewerbes in dem Be-
zirke und wegen ver geographischen oder der Verkehrsverhältnisse ihrer Wohnorte für
die Bildung mehrerer Zunftvereine sprechenden Gründe den für einen einzigen Zunft-
verein sprechenden Vorzug der Vereinfachung der Verwaltung überwiegen.
Feblt es einem Gewerbe innerhalb eines Oberamtebezirkes an der zur Bildung, bezie-
hungsweise zur Fortsetzung eines Zunftvereins nothwendig erforderlichen Meisterzahl (Gesetz
Art. 77), so werden die Betreiber dieses Gewerbes entweder mit den Meistern eines technisch
verwandten Gewerbes in demselben, oder mit den Meistern des gleichen Gewerbes in einem