Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Beilage  E.

Verordnungen
für  die  Behandlung  der  Offizierszöglinge  in  den  Regimentern.

8.  1.
Feststellung  des  allgemeinen  Gesichtspunktes  für  die  Behandlung  der  Offizierszöglinge.

Die  Offzzierszöglinge  find  in  Beziehung  auf  den  Dienst  und  die  Verpflegung  bestimmten
  Compagnien  (Schwadronen)  zugetheilt.  Dagegen  sollen  sie  hinfichtlich  der  Kasernirung,
des  Unterrichts  und  der  Ueberwachung  außer  Dienst  nach  folgenden  besondern  Bestimmungen
behandelt  werden.

KG.  2.
Unterkunft.

Die  Offizierszöglinge  eines  Regiments  sind  in  ein  hinreichend  geräumiges,  helles  und
gesundes  Zimmer  der  Kaserne  zusammenzulegen.

8.  3.
Zimmerorduung.

Die  Zimmerordnung  für  die  Offizierszöglinge  ist  dieselbe,  wie  die  bei  der  Mannschaft;
indessen  soll  jeder  von  ihnen  einen  kleinen  Tisch  erhalten,  auf  welchen  er  einen  Pult  oder
Bücherständer  stellen  kann  zur  Aufbewahrung  der  Unterrichtsgegenstände.

8.  4.
Unterbringung  erkrankter  Offizierszöglinge.

Erkrankte  Offizierszöglinge  sind  in  einem  besondern  Zimmer  des  Gamnisons-Spitals
unterzubringen.

S.  5.
Zimmer-Commandant.
Als  Zimmer-Commandant  der  Offizierszöglinge  wird  ein  ganz  zuverläßiger  älterer  Unteroffizier
  ausgestellt.
-*
Verbot  des  Tragens  eigener  Montirungs=  und  Armaturstücke.

Den  Offizierszöglingen  ist  verboten,  eigene  Montirungs=  und  Armaturstücke  zu  tragen.