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Beilage E.
Verordnungen
für die Behandlung der Offizierszöglinge in den Regimentern.
8. 1.
Feststellung des allgemeinen Gesichtspunktes für die Behandlung der Offizierszöglinge.
Die Offzzierszöglinge find in Beziehung auf den Dienst und die Verpflegung bestimmten
Compagnien (Schwadronen) zugetheilt. Dagegen sollen sie hinfichtlich der Kasernirung,
des Unterrichts und der Ueberwachung außer Dienst nach folgenden besondern Bestimmungen
behandelt werden.
KG. 2.
Unterkunft.
Die Offizierszöglinge eines Regiments sind in ein hinreichend geräumiges, helles und
gesundes Zimmer der Kaserne zusammenzulegen.
8. 3.
Zimmerorduung.
Die Zimmerordnung für die Offizierszöglinge ist dieselbe, wie die bei der Mannschaft;
indessen soll jeder von ihnen einen kleinen Tisch erhalten, auf welchen er einen Pult oder
Bücherständer stellen kann zur Aufbewahrung der Unterrichtsgegenstände.
8. 4.
Unterbringung erkrankter Offizierszöglinge.
Erkrankte Offizierszöglinge sind in einem besondern Zimmer des Gamnisons-Spitals
unterzubringen.
S. 5.
Zimmer-Commandant.
Als Zimmer-Commandant der Offizierszöglinge wird ein ganz zuverläßiger älterer Unteroffizier
ausgestellt.
-*
Verbot des Tragens eigener Montirungs= und Armaturstücke.
Den Offizierszöglingen ist verboten, eigene Montirungs= und Armaturstücke zu tragen.