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Der Gefangenwärter hat das Ergebniß der Besichtigung auf dem betreffenden Akten-
stücke (Protokoll, Einlieferungsschein, Gestaltsbegeichnung) unterschriftlich zu beurkunden.
Dafür, daß diese Besichtigung vorgenommen und die Beurkundung eingetragen wird,
ist ver Beamte verantwortlich, welcher die Verhaftung angeordnet, beziehungsweise den Trans-
portschein unterzeichnet hat.
Im Uebrigen wird den Gerichts= und Polizeibehörden die genaue Vollziehung der Ver-
fügungen vom 3. September 1829, 1. December 1837 und 5. Januar 1838, beziehungs-
weise der Hausordnung für die bezirksgerichtlichen Gefängnisse eingeschärft.
Stuttgart den 11. März 1855.
Plessen. Linden.
8) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
a) Verfügung, betreffend die Maaßregeln gegen die Verbreitung der Krätze durch wandernde
Handwerkögehülfen und herumziehende Gewerbsleute.
In Gemäßbeit höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 12. März
d. J. wird unter Abänderung der Punkte 1 und 2 der Ministerial-Verfügung vom 3. Sep-
tember 1829 und der Verfügung vom 16. April 1831 Folgendes verfügt:
Keinem Handwerksgehülfen und keinem, welcher ein berumziehendes Gewerbe betrelbt,
darf ein Wanderbuch, Patent oder sonstiger Reiseausweis ausgeftellt, erneuert, oder durch
ein Oberamt visirt werden, ohne daß sich der Beamte zuvor überzeugt bat, daß die betref-
fende Person nicht mit der Krätze bebaftet ist.
Der die Reiseurkunde ausstellende oder visirende Beamte hat sich von der Hautreinheit
stets durch die Besichtigung des betreffenden Individuums zu überzeugen, er kann sich jedoch
hiebei unter seiner Verantwortung vurch den Oberamtsdiener unterstügen lassen.
Die geschebene Besichtigung ist in der Reiseurkunde zu beurkunden.
Wenn an Reisenden dieser Kategorie die Krätzekrankpelt entdeckt wird, so ist hievon
sofort Demjenigen Nachricht zu geben, bei welchem die betreffende Person zuletzt über-
nachtet hat.
Stuttgart den 15. März 1855.
Linden.