26
7) Beschlüsse hinsichtlich der der Polizeiaufsicht beizulegenden polizeilichen Wirkungen
und der hierin später für nöthig erachteten Aenderungen; kurze Angabe der Gründe
dieser Beschlüsse (oben 8. 7); "
8) Instruktion für den Ortsvorsteher:
9) oberamtliche Urlaubsertheilungen an Begränzte (oben S§. 17 und 18);
10) auf die Polizeiaufsicht sich beziebende Verfehlungen, insbesondere Ueberschreitungen
der Begränzung:
11) Bemerkungen.
Ein Auszug aus diesem Verzeichnisse, welcher die Rubriken Ziff. 1, 3, 4, 6 und 7
umfaßt, ist den nächstgelegenen Landjsägerstationen mitzutbeilen.
g. 26.
Wie die gerichtlich erkannte Stellung unter polizeiliche Aufsicht der Polizeibehörde
die Vollmacht verleiht, die in Art. 4, Ziff. 3, lit, a—c. des Gesetzes vom 19. November
1858 bezeichneten Maßregeln gegen den unter polizeiliche Aufsicht Gestellten zu ergreifen,
so gilt künftig ganz das Gleiche bei der wegen polizeilicher Uebertretungen
von den Polizeistrafbeh örden erkannten Ortsbegränzung (rt. 25 und 48
des Polizeistrafgesetzes vom 2. Oktober 1839, Art. 8 des Gesetzes vom 19. November
1858). «
Dieselbe ermächtigt die Polizeibehörde, die der Ortsbegränzung unterliegende Person
ganz so zu behandeln, wie eine unter polizeiliche Aufsicht gestellte, und es finden hier die
betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 19. November 1858 und der gegenwärtigen
Instruktion gleichmäßige Anwendung.
Auch über die durch polizeiliche Straferkenntnisse zur Ortsbegränzung verurtheilten
Personen ist ein oberamtliches Verzeichniß in gleicher Weise, wie über diejenigen,
welche unter polizeiliche Aufsicht gestellt sind (K. 25), zu führen; jedoch können beiderlei
Verzeichnisse mit einander verbunden werden.
Von jedem wegen polizeilicher Uebertretungen ergangenen, auf Ortsbegrän zung lau-
tenden Straferkenntnisse ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Heimath-Oberamte des
Verurtheilten Mittheilung zu machen, der Begränzte aber ist nach Verschiedenheit des
Falls entweder unmittelbar dem Heimath-Oberamte oder der Strafanstalten-Verwaltung
zu übergeben.
Auch die Verwalter der Strafanstalten haben bezüglich der zur Ortsbegrän-