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gung gezogen werden kann. In Betreff aller Uebrigen hat die Beschlußnahme alsbald
zu erfolgen und ist theils auf die in den Entlassungsscheinen enthaltenen Zeugnisse über
die frübere Aufführung dieser Personen in der Strafanstalt, theils auf die Erfabrungen
des Oberamts und des Ortsvorstehers über das Betragen derselben seit ihrer Entlassung
zu gründen.
Der gefaßte Beschluß ist in der Rubrik 7 des Verzeichnisses einzutragen.
g. 33.
Von den in 9§. 31 und 32 erwähnten Einträgen ist den Betheiligten Eröffnung zu
machen. Auch hat das Oberamt Auszüge aus dem Verzeichnisse, worin diese Einträge
enthalten sind, den Ortsvorstehern und den benachbarten Landjägerstationen (§. 25 am
Schluß) beziehungsweise den Strafanstaltenverwaltungen (vergl. §. 29) mitzutheilen und
erstere zugleich darüber zu belehren, daß die bereits vor Verkündung des Gesetzes zur
Stellung unter Polizeiaufsicht verurtheilten Personen, wie bisber, so auch ferner unter
allen Umständen befugt sind, den ihnen angewiesenen Gemeindebezirk bei Tag zu ver-
lassen (Art. 10, Abs. 2 des Gesetzes.)
#S 34.
Diejenigen Personen, gegen welche zwar schon vor Verkündung des Gesetzes Stellung
unter polizeiliche Aufsicht oder Ortsbegränzung erkannt, aber bis dahin noch nicht in
Wirksamkeit getreten war (vergl. §. 31), sind von den Oberämtern erst nach
Empfang der Mittheilungen, welche ihnen die Strafanstaltenverwalter seiner Zeit bei
bevorstebender Entlassung des betreffenden Verurtheilten zu machen haben (§. 29), in dem
Verzeichnisse (§. 31) nachzutragen, und es ist alsdann sowohl rücksichtlich der Feststellung
ves Tags, an welchem die Polizeiaufsicht over Ortsbegränzung ablauft, als auch rücksscht-
lich der Beschlußfassung über die künftige Behandlung der betreffenden Personen nach
g8. 31 bis 33, sowie nach §. 6 ff. weiter zu verfahren.
« 8.3.5.
Die bereits zur Ortsbegränzung verurtheilten und demzufolge in eine Beschäfti-
gungsanstalt eingesprochenen Personen mussen aus solcher entlassen werden, sobald die
für die Ortsbegränzung bestimmte Zeit nach Inhalt ver rückwärts anzuwendenden
Vorschrift des Art. 3, Abs. 2 (vergl. Art. 10, Abs. 1) des Gesetzes vom 19. November 1858
verflossen ist.