Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

„2) außerdem mit Geldbuße von zehen bis Einhundert Gulden — 
findet nach der übereinstimmenden Ansicht der Criminal-Senate der K. Kreisgerichtshöfe 
und des K. Obertribunals auch dann Anwendung, wenn bei Liegenschaftsversteigerungen, 
welche in Gemäßheit des Art. 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1853, 
betreffend die Beseitigung der bei Liegenschaftsveräußerungen vorkommenden Mißbräuche 
(Reg.-Blatt S. 244) unter Leitung des Bezirksnotars, Ortsvorstehers oder Rathsschreibers 
und unter Beiziehung eines Mitglieds des betreffenden Gemeinderaths stattfinden, irgend 
einer dieser leitenden oder zur Mitaufsicht beigezogenen Beamten auf die in Art. 421 be- 
zeichnete Weise an dem Aufstreich Theil nimmt oder nachher in den Kauf einsteht. 
Diese Gesetzesauslegung der Obergerichte, mit welcher auch das Justiz-Ministerium 
einverstanden ist, wird hiemit zur Nachachtung für die Bezirksnotare, Ortsvorsteher, Raths- 
schreiber und Gemeinderathsmitglieder öffentlich bekannt gemacht. 
Hinsichtlich der etwaigen Ertbeilung von Dispensationen wird auf die Verfügung 
des Justiz-Ministeriums vom 20. Juni 1843 (Reg.-Blatt S. 440) Bezug genommen. 
Stuttgart den 12. Januar 1860. « 
Wächter. 
B) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen. 
Bekanntmachung in Betreff eines mit der Großherzoglich Badischen Regierung abgeschlossenen Staats- 
Vertrags über den Anschluß der Pforzheimer Eisenbahn bei Mühlacker. 
Nachdem der am 6. November 4860 zur Vollziehung der Bestimmungen des Ar- 
tikels 22 des Staats-Vertrags zwischen Württemberg und Baden vom 4. Dezember 1850 
abgeschlossene Staats-Vertrag über ven Anschluß ver Pforzheimer Eisenbahn bei Mühl- 
acker die Genehmigung der contrahirenden Regierungen von Württemberg und Baden 
erhalten hat, so wird derselbe nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 17. Januar 1861. 
Hügel. Knapp.
	        
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