Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

messen  ist,  so  ist  ihm  die  Erlaubniß  zur  Wiederverheirathung  im  Urtheil  nicht
vorzubehalten,  sondern  es  ist,  falls  er  zu  einer  andern  Ehe  schreiten  will,  ein
besonderes  Gesuch  desselben  um  Gestattung  der  Wieververheirathung  zu  erwarten
und  bierüber  nach  eberichterlichem  Ermessen  zu  entscheiden.

Gesuche  Geschiedener  um  Gestattung  der  Wiederverbeirathung  sind  stets  zunächst
dem  gemeinschaftlichen  Unteramte  des  Orts,  in  welchem  die  neue  Ehe
eingegangen  werden  will,  vorzutragen,  von  jenem  aber  mit  einer  eingehenden
  gutächtlichen  Aeußerung  dem  gemeinschaftlichen  Oberamtsgerichte
und  von  der  letzteren  Behörde,  welche  die  ihr  nöthig  scheinenden  Bemerkungen
gleichfalls  beizufügen  hat,  dem  betreffenden  Ebegerichte  vorzulegen.

Indem  diese  Grundsätze  biemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden,  ergeht  an
die  gemeinschaftlichen  Unterämter,  sowie  an  die  gemeinschaftlichen  Oberamtsgerichte  die
Aufforderung,  an  ihrem  Theile  sich  künftig  nach  der  Bestimmung  unter  Nro.  2  zu  achten
und  dabei  im  Auge  zu  behalten,  daß  Geschiedene  die  Erlaubniß  zur  Wiederverheirathung
jedesmal  besonders  nachzusuchen  haben,  außer  wenn  dieselbe  bereits  im  Scheidungserkenntniß
  ausgesprochen  worden  ist.

Stuttgart  den  31.  Dezember  1860.

2

Wächter.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendbarkeit  des  Artikels  421  des  Strafgesetzbuchs  auf  die  Fälle
des  Art.  4  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1853  über  die  Beseltigung  der  bei  biegenschafteveräußerungen
  vorkommenden  Mißbräuche.

Das  Strafverbot  des  Artikels  421  des  Strafgesetzbuchs,  welches  dahin  lautet:

„Ein  öffentlicher  Beamter,  welcher  ohne  Ermächtigung  der  zuständigen  Behörde,
„sei  es  offen  oder  unter  irgend  einem  Vorwand,  unmittelbar  oder  durch  Zwischen-„personen,
  an  Verkäufen,  Verpachtungen  oder  andern  dergleichen  Verhandlungen,
„die  seiner  Leitung  oder  Aufsicht  anvertraut  sind,  als  Partbei
„Tbeil  nimmt  oder  nachher  in  den  Kauf,  Pacht  und  dergleichen  einsteht,  ist  zu  be-„strafen:


„1)  mit  Dienstentlassung,  wenn  durch  solche  Einmischung  ein  unerlaubter  Vorotheil

  bezweckt  oder  erreicht  worden  ist;