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die ubthige Richtigstellung vorgenommen
werden kann.
Die unter den Besoldungen begriffenen
Naturalien werden gleich zu Anfang des
Etatsjahrs auf eine Speclolkasse angewie-
sen; so bald nun diese Specialkasse dle Na-
tural-Abgaben der Staats= Heuptkasse auf.
#echnet, werden ste der Minlsterlalkasse mit
den wochentlichen Aufrechnungen übergeben,
und sogleich auf das Besoldungs-Partlkular
gebracht.
Die Qulttungen werden, wle bieher, auf
Bogen für das ganze Jahr ausgestellt,
welche am ersten Quartal von der Staats-
kosse nach Maßgabe der erhaltenen Jahrs=
Anwessungen angelegt werden und bei ibr
zurückölelben, bis die oler Quartale bezahlt
sind, wo sie alsdann an die Ministerlal-
Kasse zum Beleg des Besoldungs-Partiku--
lars übergeben werden.
ZEm Laufe des Jahres werden die Verän-
derungen, welche sich in einer Besoldung
ergeben, von der Staatskasse in jenen Bd-
gen aus den von den Ministerialkassen er-
baltenen Notizen vorgetragen.
9. 7.
Zu denjenigen Zahlungen, wesche mittelst
summarischer Aufrechnung für Rechnung
der Ministerien geleistet werden, gehbren in
dem Ministecium des Innern dle Besoldun-
gen der Gelstiichen und Schullehrer, in dem
Finanz-Ministerium die Hoch= und Wasser-
Baukosten. Die Staats-Hauptkasse über-
gibt nach jedem Monatschluß die in den
kameralamtlichen Abschlässen enthaltenen
Aufrechnungen mit einem Verzeichnisse, dos
jedes Kameralamt mit seinem Betrage ent-
hält, on die Minlsterlalkassen, die für die
auf diesem Wege aufgerechneten Summen
Kals für eine Lieferung von der Staat#-Haupt-
kosse zu beschelusgen haben. Die Staats-
Hauptkasse stellt die gleichen Summen für
Rechnung der Ministerien in Ausgabe.
ö. 8.
Was dlejenlgen Zahlungen betrifft, welche
auf andern, als den bisher bezeichneten We-
gen angewiesen und geleistet werden, und
zwar bei dem Ministerium der Jußtiz die
Inqulsitionskosten, bel dem Milniste-
rium des Innern die Straßen-Bauko-
sten, so bleiben dafür diejenigen Vorschrif-
ten in Ausübung, welche in den Verord-
nungen vom :-. Februar 1319 und vom
4. Juni 1821 emhalten sind.
In den Rechnungen der Milsterien sind
übrigens diese Kosten gleichfalls, jedech nur
summarisch unter Bezlehung auf die darä-
ber abgelegten besondere Rechnungen aufzu-
fähren, domlt der Gesamt-Auswand elnes
Ministerlums in der Rechnung, wle im
Etat, sich in Uebersicht stelle.