Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuches ein Anspruch auf freie Zurück— 
beförderung begründet ist, so umfaßt derselbe auch den Unterhalt während der Reise. 
Art. 518. 
Wird ein Schiffer, welcher ouf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus anderen als 
den in den Artikeln 516 und 517 angeführten Gründen entlassen, nachdem er die Aus- 
führung einer bestimmten Reise übernommen hat, so erhält er außer demjenigen, was 
ihm nach den Bestimmungen des vorigen Artikels gebührt, als Entschädigung noch die 
Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem die Entlassung in einem europêischen 
oder in einem nichteuropäischen Hafen erfolgt ist. Jedoch erhält er in keinem Falle 
mehr, als er erhalten haben würde, wenn er die Reise zu Ende geführt hätte. 
Art. 519. 
War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die ganze Reise 
bedungen, so wird in den Fällen der Artikel 516—518 die verdiente Heuer mit Rück- 
sicht auf den vollen Heuerbetrag nach Verhältniß der geleisteten Dienste, sowie des etwa 
zurückgelegten Theils der Reise bestimmt. Zur Ermittelung der im Artikel 518 er- 
wähnten Heuer für zwei oder vier Monate wird die durchschnittliche Dauer der Reise 
einschließlich der Ladungs= und Löschungszeit unter Berücksichtigung der Beschaffenheit 
des Schiffes in Ansatz gebracht, und dauach die Heuer für die zwei oder vier Monate 
berechnet. 
Art. 520. 
Endet die Rückreise des Schiffes nicht in dem Heimathshafen und war der Schiffer 
für die Aus= und Rückreise oder auf unbestimmte Zeit angestellt, so hat der Schiffer 
Anspruch auf freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, und 
auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl auf eine ent- 
sprechende Vergütung. 
Art. 521. 
Der Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, muß, sobald er eine 
Reise angetreten hat, in dem Dienste verbleiben, bis das Schiff in den Oeimathshafen 
oder in einen inländischen Hafen zurückgekehrt und die Entlöschung erfolgt ist. 
Er kann jedoch seine Entlassung fordern, wenn seit der ersten Abreise zwei oder 
drei Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiff zur Zeit der Aufkündigung in einem 
europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen sich befindet. Er hat in einem solchen 
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