Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 524. 
Stirbt der Schiffer nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder die bis zum To— 
destage verdiente Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile zu entrichten; 
ist der Tod nach Antritt der Reise erfolgt, so hat der Rheder auch die Beerdigungs— 
kosten zu tragen. 
Wird der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffes getödtet, so hat der Rheder über— 
dies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung 
zu zahlen. 
Art. 525. 
Auf die in den Artikeln 523 und 524 bezeichneten Forderungen findet die Vorschrift 
des Artikels 453 gleichfalls Anwendung. 
Art. 526. 
Auch nach dem Verluste des Schiffes ist der Schiffer verpflichtet, noch für die 
Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interesse des Rheders so lange wahrzunehmen, 
als es erforderlich ist. Er hat aber auch für diese Zeit Anspruch auf Fortbezug der 
Heuer und auf Erstattung der Kosten des Unterhalts. Für diese Heuer und Unterhalts- 
kosten haftet der Rheder persönlich. Außerdem behält der Schiffer, jedoch nur nach 
Maßgabe des Artikels 453 Anspruch auf freie Zurückbeförderung (Artikel 517) oder 
nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung. 
Art. 527. 
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die von dem Schiffer nachzuweisende 
Qualification werden durch dieses Gesetzbuch nicht berührt. 
Vierter Titel. 
Von der Schiffsmannschaft. 
Art. 528. 
Zur „Schiffsmannschaft“ werden auch die Schiffsofficiere mit Ausschluß des 
Schiffers gerechnet; desgleichen ist unter „Schiffsmann“ auch jeder Schiffsofficier mit 
Ausnahme des Schiffers zu verstehen. 
Art. 529. 
Die Bestimmungen des mit der Schiffsmannschaft abgeschlossenen Heuervertrages 
sind in die Musterrolle aufzunehmen.
	        
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