Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 530. 
Wird ein Schiffsmann erst nach Anfertigung der Musterrolle geheuert, so gelten 
für ihn in Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen die nach Inhalt der Muster— 
rolle mit der übrigen Schiffsmannschaft getroffenen Abreden, insbesondere kann er nur 
dieselbe Heuer fordern, welche nach der Musterrolle den übrigen Schiffsleuten seines 
Ranges gebührt. 
Art. 531. 
Die Verpflichtung der Schiffsmannschaft, an Bord zu kommen und Schiffsdienste 
zu leisten, beginnt, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, mit der Anmusterung. 
Von demselben Zeitpunkte an ist, in Ermangelung einer anderweitigen Abrede, die 
Heuer zu zahlen. 
Art. 532. 
Den Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung dem Antritte oder der Fort- 
setzung des Dienstes sich entzieht, kann der Schiffer zur Erfüllung seiner Pflicht zwangs- 
weise anhalten lassen. 
Art. 533. 
Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdienstes den Anordnungen 
des Schiffers unweigerlich Gehorsam zu leisten und zu jeder Zeit alle für Schiff und 
Ladung ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten. 
Er ist der Disciplinargewalt des Schiffers unterworfen. Die näheren Bestim- 
mungen über die Disciplinargewalt des Schiffers bleiben den Landesgesetzen vorbehalten. 
Art. 534. 
Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schiffers keine Güter an Bord bringen. 
Für die gegen dieses Verbot beförderten eigenen oder fremden Güter muß er die höchste 
am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht er— 
statten, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatze eines erweislich höheren Schadens. 
Der Schiffer ist auch befugt, die Güter über Bord zu werfen, wenn dieselben 
Schiff oder Ladung gefährden. 
Die Landesgesetze, welche die Uebertretung des Verbotes mit noch anderen Nach- 
theilen bedrohen, werden hierdurch nicht berührt.
	        
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