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schenreise beendigt, so kann der Schiffsmann seine Entlassung fordern, wenn seit dem
Dienstantritte zwei oder drei Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiff in einem
enropäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen sich befindet. Bei der Entlassung
ist dem Schiffsmanne die bis dahin verdiente Heuer, nicht aber eine weitere Vergütung
zu zahlen.
Die Eutlassung kaun nicht gefordert werden, sobald die Rückreise angeordnet ist.
Art. 540.
Der vorstehende Artikel findet keine Anwendung, wenn der Schiffsmann für eine
längere Zeit sich verheuert hat.
Die Verhenerung auf unbestimmte Zeit oder mit der allgemeinen Bestimmung,
daß nach Beendigung der Ausreise der Dienst für alle Reisen, welche noch beschlossen
werden möchten, fortzusetzen sei, wird als eine Verheuerung auf längere Zeit nicht
angesehen.
Art. 541.
In allen Fällen, in welchen ein Schiff länger als zwei Jahre answärts verweilt,
tritt in Ermangelung einer anderweitigen Abrede für den seit der Ausreise im Dienst
befindlichen Schiffsmann eine Erhöhung der Heuer ein, wenn diese nach Zeit be-
dungen ist.
Das Maß der Erhöhung bestimmen die Landesgesetze.
Art. 542.
Der Henervertrag endet, wenn das Schiff durch einen Zufall dem Rheder verloren
geht, insbesondere
wenn es verunglückt,
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig condemnirt (Art. 444) und
in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird,
wenn es geraubt wird,
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird.
Dem Schiffsmanne gebührt alsdann nicht allein die verdiente Heuer, sondern auch
freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl
des Schiffers eine entsprechende Vergütung.
Er bleibt verbunden, bei der Bergung gegen Fortbezug der Heuer Hülfe zu leisten
und bei der Verklarung gegen Zahlung der etwa erwachsenden Reise= und Versäumniß-