Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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schenreise beendigt, so kann der Schiffsmann seine Entlassung fordern, wenn seit dem 
Dienstantritte zwei oder drei Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiff in einem 
enropäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen sich befindet. Bei der Entlassung 
ist dem Schiffsmanne die bis dahin verdiente Heuer, nicht aber eine weitere Vergütung 
zu zahlen. 
Die Eutlassung kaun nicht gefordert werden, sobald die Rückreise angeordnet ist. 
Art. 540. 
Der vorstehende Artikel findet keine Anwendung, wenn der Schiffsmann für eine 
längere Zeit sich verheuert hat. 
Die Verhenerung auf unbestimmte Zeit oder mit der allgemeinen Bestimmung, 
daß nach Beendigung der Ausreise der Dienst für alle Reisen, welche noch beschlossen 
werden möchten, fortzusetzen sei, wird als eine Verheuerung auf längere Zeit nicht 
angesehen. 
Art. 541. 
In allen Fällen, in welchen ein Schiff länger als zwei Jahre answärts verweilt, 
tritt in Ermangelung einer anderweitigen Abrede für den seit der Ausreise im Dienst 
befindlichen Schiffsmann eine Erhöhung der Heuer ein, wenn diese nach Zeit be- 
dungen ist. 
Das Maß der Erhöhung bestimmen die Landesgesetze. 
Art. 542. 
Der Henervertrag endet, wenn das Schiff durch einen Zufall dem Rheder verloren 
geht, insbesondere 
wenn es verunglückt, 
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig condemnirt (Art. 444) und 
in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird, 
wenn es geraubt wird, 
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird. 
Dem Schiffsmanne gebührt alsdann nicht allein die verdiente Heuer, sondern auch 
freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl 
des Schiffers eine entsprechende Vergütung. 
Er bleibt verbunden, bei der Bergung gegen Fortbezug der Heuer Hülfe zu leisten 
und bei der Verklarung gegen Zahlung der etwa erwachsenden Reise= und Versäumniß-
	        
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