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kosten mitzuwirken. Für diese Kosten haftet der Rheder persönlich, im Uebrigen haftet
er nur nach Maßgabe des Art. 453.
Art. 543.
Der Schiffer kann den Schiffsmann, abgesehen von den in dem Heuervertrage be-
stimmten Fällen, vor Ablauf der Dienstzeit entlassen:
1) so lange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffsmann zu dem
Dienste, zu welchem er sich verheuert hat, untauglich ist; wird die Untauglichkeit
erst später entdeckt, so ist der Schiffer befugt, den Schiffsmann, mit Ausschluß
des Steuermannes, im Range herabzusetzen und seine Heuer verhältnißmäßig zu
verringern;
2) wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens, insbesondere des wiederhol-
ten Ungehorsames oder der fortgesetzten Widerspenstigkeit, der Schmuggelei oder
einer mit schwerer Strafe bedrohten Handlung sich schuldig macht;
3) wenn der Schiffsmann mit einer syphilitischen Krankheit behaftet ist oder wenn
er durch eine unerlaubte Handlung eine Krankheit oder Verwundung sich zuzieht,
welche ihn arbeitsunfähig macht;
4) wenn die Reise, für welche der Schiffsmann geheuert war, wegen Krieg, Em-
bargo oder Blokade oder wegen eines Ausfuhr= oder Einfuhrverbotes oder wegen
eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalles nicht angetreten oder
fortgesetzt werden kann.
Art. 544.
Dem Schiffsmanne gebührt in den Fällen der Ziffer 1—3 des Artikels 543 nicht
mehr als die verdiente Heuer; in den Fällen der Ziffer 4 hat er, wenn er nach Antritt
der Reise entlassen wird, nicht allein auf die verdiente Heuer, sondern auch auf freie
Zurückbeförderung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach
Wahl des Schiffers auf eine entsprechende Vergütung Anspruch.
Die Landesgesetze, welche den Schiffsmann in Fällen der Pflichtverletzung (Ziff. 2)
mit Verlust der verdienten Heuer bedrohen, werden durch die vorstehende Bestimmung
nicht berührt.
Den Landesgesetzen bleibt auch vorbehalten, noch aus anderen als den im Art. 543
angeführten Gründen die unfreiwillige Entlassung des Schiffsmannes ohne Cntschädi-
gung oder gegen theilweise Entschädigung zu gestatten.