Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalt, welchen die Wiederausladung ver— 
ursacht, selbst dann sich gefallen zu lassen, wenn dadurch die Wartezeit überschritten 
wird, wogegen ihm für die Zeit nach Ablauf der Wartezeit Liegegeld und der Ersatz 
des durch Ueberschreitung der Wortezeit entstandenen Schadens gebührt, soweit der letz- 
tere den Betrag dieses Liegegeldes erweislich übersteigt. 
Art. 583. 
Nachdem die Reise im Sinne des Artikels 581 angetreten ist, kann der Befrachter 
nur gegen Berichtigung der vollen Fracht, sowie aller sonstigen Forderungen des Ver- 
frachters (Artikel 615) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Artikel 616 
bezeichneten Forderungen von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der 
Güter fordern. 
Im Falle der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hierdurch entstan- 
denen Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher aus dem durch die 
Wiederausladung verursachten Aufenthalt dem Verfrachter entsteht. 
Zum Zwecke der Wiederausladung der Güter die Reise zu ändern oder einen Hafen 
anzulaufen, ist der Verfrachter nicht verpflichtet. 
Art. 584. 
Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Drittel derselben als Faut- 
fracht zu zahlen verpflichtet, wenn das Schiff zugleich auf Rückladung verfrachtet ist 
oder in Ausführung des Vertrages zur Einnahme der Ladung eine Fahrt aus einem 
anderen Hafen zu machen hat, und wenn in diesen beiden Fällen der Rücktritt früher 
erklärt wird, als die Rückreise oder die Reise aus dem Abladungshafen im Sinne des 
Artikels 581 angetreten ist. 
Art. 585. 
Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrachter, wenn der Befrachter 
den Rücktritt erklärt, bevor in Bezug auf den letzten Reiseabschnitt die Reise im Sinne 
des Artikels 581 angetreten ist, als Fautfracht zwar die volle Fracht, es kommt von 
dieser jedoch eine angemessene Quote in Abzug, sofern die Umstände die Annahme be— 
gründen, daß der Verfrachter in Folge der Aufhebung des Vertrages Kosten erspart und 
Gelegenheit zu anderweitigem Frachtverdienste gehabt habe. 
Können sich die Parteien über die Zulässigkeit des Abzuges oder die Höhe desselben 
nicht einigen, so entscheidet darüber der Richter nach billigem Ermessen. 
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