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Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalt, welchen die Wiederausladung ver—
ursacht, selbst dann sich gefallen zu lassen, wenn dadurch die Wartezeit überschritten
wird, wogegen ihm für die Zeit nach Ablauf der Wartezeit Liegegeld und der Ersatz
des durch Ueberschreitung der Wortezeit entstandenen Schadens gebührt, soweit der letz-
tere den Betrag dieses Liegegeldes erweislich übersteigt.
Art. 583.
Nachdem die Reise im Sinne des Artikels 581 angetreten ist, kann der Befrachter
nur gegen Berichtigung der vollen Fracht, sowie aller sonstigen Forderungen des Ver-
frachters (Artikel 615) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Artikel 616
bezeichneten Forderungen von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der
Güter fordern.
Im Falle der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hierdurch entstan-
denen Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher aus dem durch die
Wiederausladung verursachten Aufenthalt dem Verfrachter entsteht.
Zum Zwecke der Wiederausladung der Güter die Reise zu ändern oder einen Hafen
anzulaufen, ist der Verfrachter nicht verpflichtet.
Art. 584.
Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Drittel derselben als Faut-
fracht zu zahlen verpflichtet, wenn das Schiff zugleich auf Rückladung verfrachtet ist
oder in Ausführung des Vertrages zur Einnahme der Ladung eine Fahrt aus einem
anderen Hafen zu machen hat, und wenn in diesen beiden Fällen der Rücktritt früher
erklärt wird, als die Rückreise oder die Reise aus dem Abladungshafen im Sinne des
Artikels 581 angetreten ist.
Art. 585.
Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrachter, wenn der Befrachter
den Rücktritt erklärt, bevor in Bezug auf den letzten Reiseabschnitt die Reise im Sinne
des Artikels 581 angetreten ist, als Fautfracht zwar die volle Fracht, es kommt von
dieser jedoch eine angemessene Quote in Abzug, sofern die Umstände die Annahme be—
gründen, daß der Verfrachter in Folge der Aufhebung des Vertrages Kosten erspart und
Gelegenheit zu anderweitigem Frachtverdienste gehabt habe.
Können sich die Parteien über die Zulässigkeit des Abzuges oder die Höhe desselben
nicht einigen, so entscheidet darüber der Richter nach billigem Ermessen.
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