Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen, daß 
eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei. 
Art. 597. 
Ist die Dauer der Löschzeit oder der Tag, mit welchem dieselbe enden soll, durch 
Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem Ablaufe der 
Löschzeit. 
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Ueberliege- 
zeit erst, nachdem der Verfrachter dem Empfänger erklärt hat, daß die Löschzeit abge- 
laufen sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Löschzeit dem Empfänger erklären, 
an welchem Tage er die Löschzeit für abgelaufen halte. In diesem Falle ist zum Ab- 
laufe der Löschzeit und zum Beginne der Ueberliegezeit eine neue Erklärung des Ver- 
frachters nicht erforderlich. 
Auf die in diesem Artikel erwähnten Erklärungen des Verfrachters finden die Vor- 
schriften des Artikels 572 Anwendung. 
Art. 598. 
Bei Berechnung der Lösch= und Ueberliegezeit werden die Tage in ununterbrochen 
fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonn= und Feier- 
tage, sowie diejenigen Tage, an welchen der Empfänger durch Zufall die Ladung abzu- 
nehmen verhindert ist. 
Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durch Wind und Wetter oder 
durch irgend einen anderen Zufall entweder 
1) der Transport nicht nur der im Schiffe befindlichen, sondern jeder Art von La- 
dung von dem Schiffe an das Land, 
oder 
2) die Ausladung aus dem Schiffe 
verhindert ist. 
Art. 599. 
Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegen der Verhinderung des Trans- 
portes jeder Art von Ladung von dem Schiffe an das Land hat länger warten müssen, 
gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während der Löschzeit eingetre- 
ten ist. Dagegen ist für die Tage, während welcher er wegen Verhinderung der Aus-
	        
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