Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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gung derselben durch die zuständige Behörde oder durch die zu dem Zwecke amtlich be— 
stellten Sachverständigen bewirken lassen. 
· Bei diesem Verfahren ist die am Orte anwesende Gegenpartei zuzuziehen, sofern die 
Umstände es gestatten. 
Art. 610. 
Ist die Besichtigung vor der Uebernahme nicht geschehen, so muß der Empfänger 
binnen acht und vierzig Stunden nach dem Tage der Uebernahme die nachträgliche Be— 
sichtignng der Güter nach Maßgabe des Artikels 609 erwirken, widrigenfalls alle An— 
sprüche wegen Beschädigung oder theilweisen Verlustes erlöschen. Es macht keinen Un— 
terschied, ob Verlust und Beschädigung äußerlich erkennbar waren oder nicht. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Verluste und Beschädigungen, 
welche durch eine bösliche Handlungsweise einer Person der Schiffsbesatzung entstanden sind. 
Art. 611. 
Die Kosten der Besichtigung hat derjeuige zu tragen, welcher dieselbe beantragt hat. 
Ist jedoch die Besichtigung von dem Empfänger beantragt, und wird ein Verlust 
oder eine Beschädigung ermittelt, wofür der Verfrachter Ersatz leisten muß, so fallen 
die Kosten dem letzteren zur Last. 
Art. 612. 
Wenn auf Grund des Artikels 607 für den Verlust von Gütern Ersatz geleistet 
werden muß, so ist nur der Werth der verlorenen Güter zu vergüten. Dieser Werth 
wird durch den Marktpreis bestimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit 
am Bestimmungsorte der verlorenen Güter bei Beginn der Löschung des Schiffes oder, 
wenn eine Entlöschung des Schiffes an diesem Orte nicht erfolgt, bei seiner Ankunft 
daselbst haben. 
In Ermangelung eines Marktpreises, oder falls über denselben oder über dessen 
Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter Zweifel bestehen, 
wird der Preis durch Sachverständige ermittelt. 
Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkosten in Folge 
des Verlustes der Güter erspart wird. 
Wird der Bestimmungsort der Güter nicht erreicht, so tritt an Stelle des Be- 
stimmungsortes der Ort, wo die Reise endet, oder wenn die Reise durch Verlust des 
Schiffes endet, der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist.
	        
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