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digung derselben gerichtlich geltend gemacht wird; es erlischt jedoch, sobald vor der ge-
richtlichen Geltendmachung die Güter in den Gewahrsam eines Dritten gelangen, wel-
cher sie nicht für den Empfänger besitzt.
Art. 625.
Im Falle des Streites über die Forderungen des Verfrachters ist dieser die Güter
auszuliefern verpflichtet, sobald die streitige Summe bei Gericht oder bei einer anderen
zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt deponirt ist.
Nach Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Erhebung der deponirten
Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt.
· Art. 626.
So lange das Pfandrecht des Verfrachters besteht, kann das Gericht auf dessen
Ansuchen verordnen, daß die Güter ganz oder zu einem entsprechenden Theile behufs
Befriedigung des Verfrachters öffentlich verkauft werden.
Dieses Recht gebührt dem Verfrachter auch gegenüber den übrigen Gläubigern und
der Concursmasse des Eigenthümers.
Das Gericht hat die Betheiligten, wenn sie am Orte anwesend sind, über das Ge-
such, bevor der Verkauf verfügt wird, zu hören.
Art. 627.
Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er wegen der gegen den Empfän-
ger ihm zustehenden Forderungen (Artikel 615) an dem Befrachter sich nicht erholen.
Nur insoweit der Befrachter mit dem Schaden des Verfrachters sich etwa bereichern
würde, findet ein Rückgriff statt.
Art. 628.
Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert, und von dem im ersten Absatze
des Art. 626 bezeichneten Rechte Gebrauch gemacht, jedoch durch den Verkauf der Güter
seine vollständige Befriedigung nicht erhalten, so kann er an dem Befrachter sich erho-
len, soweit er wegen seiner Forderungen aus dem zwischen ihm und dem Befrachter ab-
geschlossenen Frachtvertrage nicht befriedigt ist.
Art. 629.
Werden die Güter von dem Empfänger nicht abgenommen, so ist der Befrachter
verpflichtet, den Verfrachter wegen der Fracht und der übrigen Forderungen dem Fracht-
vertrage gemäß zu befriedigen.