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Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die Artikel 593 bis 626
in der Weise zur Anwendung, daß an Stelle des in diesen Artikeln bezeichneten Em—
pfängers der Befrachter tritt. Insbesondere steht in einem solchen Falle dem Verfrach-
ter wegen seiner Forderungen das Zurückbehaltungs= und Pfandrecht an den Gütern
nach Maßgabe der Artikel 624, 625, 626, sowie das im Artikel 616 bezeichnete Recht zu.
Art. 630.
Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne daß ein Theil zur Eutschädigung des
anderen verpflichtet ist, venn vor Antritt der Reise durch einen Zufall
1) das Schiff verloren geht, insbesondere
wenn es verunglückt,
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig condemnirt (Art. 444)
und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird,
wenn es geraubt wird,
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird;
oder
2) die im Frachtvertrage nicht bloß nach Art oder Gattung, sondern speciell bezeich-
neten Güter verloren gehen;
oder
3) die, wenn auch nicht im Frachtvertrage speciell bezeichneten Güter verloren gehen,
nachdem dieselben bereits an Bord gebracht oder behufs Einladung in das Schiff
an der Ladungsstelle von dem Schiffer übernommen worden sind.
Hat aber in dem unter Ziffer 3 bezeichneten Falle der Verlust der Güter noch
innerhalb der Wartezeit (Artifel 580) sich zugetragen, so tritt der Vertrag nicht außer
Kraft, sofern der Befrachter ohne Verzug sich bereit erklärt, statt der verloren gegange-
nen andere Güter (Artikel 563) zu liefern, und mit der Lieferung noch innerhalb der
Wartezeit beginnt. Er hat die Abladung der anderen Güter binnen kürzester Frist
zu vollenden, die etwaigen Mehrkosten dieser Abladung zu tragen und, insoweit durch
dieselbe die Wartezeit überschritten wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden Scha-
den zu ersetzen.
Art. 631.
Jeder Theil ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Entschädigung
verpflichtet zu seyn: