Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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fünf Monate gewartet werden, je nachdem das Schiff in einem europäischen oder in 
einem nichteuropäischen Hafen sich befindet. 
Die Frist wird, wenn der Schiffer das Hinderniß während des Aufenthaltes in 
einem Hafen erfährt, von dem Tage der erhaltenen Kunde, anderenfalls von dem Tage 
an berechnet, an welchem der Schiffer, nachdem er davon in Kenntniß gesetzt worden 
ist, mit dem Schiffe zuerst einen Hafen erreicht. 
Die Ausladung des Schiffes erfolgt, in Ermangelung einer anderweitigen Verein- 
barung, in dem Hafen, in welchem es zur Zeit der Erklärung des Rücktrittes sich 
befindet. 
Für den zurückgelegten Theil der Reise ist der Befrachter Distanzfracht (Artikel 
632, 633) zu zahlen verpflichtet. 
Ist das Schiff in Folge des Hindernisses in den Abgangshafen oder in einen an- 
deren Hafen zurückgekehrt, so wird bei Berechnung der Distanzfracht der dem Bestim- 
mungshafen nächste Punkt, welchen das Schiff erreicht hat, behufs Feststellung der 
zurückgelegten Entfernung zum Anhalt genommen. 
Der Schiffer ist auch in den Fällen dieses Artikels verpflichtet, vor und nach der 
Auflösung des Frachtvertrages für das Beste der Ladung nach Maßgabe der Artikel 504 
bis 506 und 634 zu sorgen. 
Art. 637. 
Muß das Schiff, nachdem es die Ladung eingenommen hat, vor Antritt der Reise 
in dem Abladungshafen oder nach Antritt derselben in einem Zwischen= oder Nothhafen 
in Folge eines der im Artikel 631 erwähnten Ereignisse liegen bleiben, so werden die 
Kosten des Aufenthalts, auch wenn die Erfordernisse der großen Haverei nicht vorliegen, 
über Schiff, Fracht und Ladung nach den Grundsätzen der großen Haverei vertheilt, 
gleichviel ob demnächst der Vertrag aufgehoben oder vollständig erfüllt wird. Zu den 
Kosten des Aufenthalts werden alle in dem zweiten Absatze des Artikels 708, Ziffer 4 
aufgeführten Kosten gezählt, diejenigen des Ein= und Auslaufens jedoch nur dann, wenn 
wegen des Hindernisses ein Nothhafen angelaufen ist. 
Art. 638. 
Wird nur ein Theil der Ladung vor Antritt der Reise durch einen Zufall betrof- 
fen, welcher, hätte er die ganze Ladung betroffen, nach den Artikeln 630 und 631 den 
Vertrag aufgelöst oder die Parteien zum Rücktritte berechtigt haben würde, so ist der
	        
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