Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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ein, wenn die Güter dem Schiffer in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen über— 
geben sind. 
Ist dieses zugleich aus dem Connossement ersichtlich, so ist der Verfrachter für die 
Richtigkeit der Bezeichnung der Güter dem Empfänger nicht verantwortlich, sofern er 
beweist, daß ungeachtet der Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers die Unrichtigkeit der 
in dem Connossement enthaltenen Bezeichnung nicht wahrgenommen werden konnte. 
Die Haftung des Verfrachters wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Idendität 
der abgelieferten und der übernommenen Güter nicht bestritten oder daß dieselbe von 
dem Verfrachter nachgewiesen ist. 
Art. 656. 
Werden dem Schiffer Güter in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen überge- 
geben, so kann er das Connossement mit dem Zusatze: „Inhalt unbekannt“ versehen. 
Enthält das Connossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so ist der Ver- 
frachter im Falle der Nichtübereinstimmung des abgelieferten Inhaltes mit dem im 
Connossement angegebenen nur insoweit verantwortlich, als ihm bewiesen wird, daß er 
einen anderen als den abgelieferten Inhalt empfangen habe. 
Art. 657. 
Sind die im Connossement nach Zahl, Maß oder Gewicht bezeichneten Güter dem 
Schiffer nicht zugezählt, zugemessen oder zugewogen, so kann er das Connossement mit dem 
Zusatze: „Zahl, Maß, Gewicht unbekannt“ versehen. Enthält das Connossement diesen 
oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so hat der Verfrachter die Richtigkeit der Angaben 
des Connossements über Zahl, Maß oder Gewicht der übernommenen Güter nicht zu 
vertreten. 
Art. 658. 
Ist die Fracht nach Zahl, Maß oder Gewicht der Güter bedungen und im Con- 
nossement Zahl, Maß oder Gewicht angegeben, so ist diese Angabe für die Berechnung 
der Fracht entscheidend, wenn nicht das Connossement eine abweichende Bestimmung 
enthält. Als eine solche ist der Zusatz: „Zahl, Maß, Gewicht unbekannt“ oder ein 
gleichbedentender Zusatz nicht anzusehen. 
Art. 659. 
Ist das Connossement mit dem Zusatze: „frei von Bruch“ oder: „frei von Leckage“ 
oder: „frei von Beschädigung“ oder mit einem gleichbedeutenden Zusatze versehen,
	        
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