Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 664. 
Im Falle der Unterverfrachtung haftet für die Erfüllung des Unterfrachtvertrages, 
insoweit dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört und von 
diesem übernommen ist, insbesondere durch Annahme der Güter und Ausstellung des 
Connossements, nicht der Unterverfrachter, sondern der Rheder mit Schiff und Fracht 
(Artikel 452). 
Ob und inwieweit im Uebrigen der Rheder oder der Unterverfrachter von dem 
Unterbefrachter in Anspruch genommen werden könne, und ob im letzteren Falle der 
Unterverfrachter für die Erfüllung unbeschränkt zu haften oder nur die auf Schiff und 
Fracht beschränkte Haftung des Rheders zu vertreten habe, wird durch vorstehende Be- 
stimmung nicht berührt. 
Sechster Titel. 
Von dem Frachtgeschäfte zur Beförderung von Reisenden. 
Art. 665. 
Ist der Reisende in dem Ueberfahrtsvertrage genaunt, so ist derselbe nicht befugt, 
das Recht auf die Ueberfahrt an einen Anderen abzutreten. 
Art. 666. 
Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen 
des Schiffers zu befolgen. 
Art. 667. 
Der Reisende, welcher vor oder nach dem Antritte der Reise sich nicht rechtzeitig 
an Bord begibt, muß das volle Ueberfahrtsgeld bezahlen, wenn der Schiffer die Reise 
antritt oder fortsetzt, ohne auf ihn zu warten. 
Art. 668. 
Wenn der Reisende vor dem Antritte der Reise den Rücktritt von dem Ueberfahrts- 
vertrage erklärt oder stirbt oder durch Krankheit oder einen anderen in seiner Person sich 
ereignenden Zufall zurückzubleiben genöthigt wird, so ist nur die Hälfte des Ueberfahrts- 
geldes zu zahlen. 
Wenn nach Antritt der Reise der Rücktritt erklärt wird oder einer der erwähnten 
Zufälle sich ereignet, so ist das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen.
	        
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