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Art. 695.
Der Schiffer darf die verbodmete Ladung vor Befriedigung oder Sicherstellung
des Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger
für die Bodmereischuld insoweit persönlich verpflichtet wird, als derselbe aus den ausge-
lieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können.
Es wird bis zum Beweise des Gegentheiles angenommen, daß der Gläubiger seine
vollständige Befriedigung hätte erlangen können.
Art. 696.
Hat der Rheder in den Fällen der Artikel 693, 694, 695 die Handlungsweise des
Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des
Artikels 479 zur Anwendung.
Art. 697.
Wird zur Zahlungszeit die Bodmereischuld nicht bezahlt, so kann der Gläubiger
den öffentlichen Verkauf des verbodmeten Schiffes und der verbodmeten Ladung, sowie
die Ueberweisung der verbodmeten Fracht bei dem zuständigen Gerichte beantragen.
Die Klage ist zu richten in Ansehung des Schiffes und der Fracht gegen den
Schiffer oder Rheder, in Ansehung der Ladung vor der Auslieferung gegen den Schiffer,
nach der Auslieferung gegen den Empfänger, sofern dieselbe sich noch bei ihm oder einem
Anderen befindet, welcher sie für ihn besitzt.
Zum Nachtheile eines dritten Erwerbers, welcher den Besitz der verbodmeten La-
dung in gutem Glauben erlangt hat, kann der Gläubiger von seinen Rechten keinen
Gebrauch machen.
Art. 698.
Der Empfänger, welchem bei Annahme der verbodmeten Güter bekannt ist, daß
auf ihnen eine Bodmereischuld haftet, wird dem Gläubiger für die Schuld bis zum
Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung hatten, insoweit persönlich ver-
pflichtet, als der Gläubiger, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern
hätte befriedigt werden können.
Art. 699.
Wird vor dem Antritte der Bodmereireise die Unternehmung aufgegeben, so ist der
Gläubiger befugt, die sofortige Bezahlung der Bodmereischuld an dem Orte zu ver-
langen, an welchem die Bodmerei eingegangen ist; er muß sich jedoch eine verhältniß-