Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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mäßige Herabsetzung der Prämie gefallen lassen; bei der Herabsetzung ist vorzugsweise 
das Verhältniß der bestandenen zu der übernommenen Gefahr maßgebend. 
Wird die Bodmereireise in einem anderen als dem Bestimmungshafen derselben 
beendet, so ist die Bodmereischuld ohne einen Abzug von der Prämie in diesem anderen 
Hafen nach Ablauf der vertragsmäßigen und in deren Ermangelung der achttägigen 
(Artikel 688) Zahlungsfrist zu zahlen. Die Zahlungsfrist wird vom Tage der defini- 
tiven Einstellung der Reise berechnet. 
Soweit in diesem Artikel nicht ein Anderes bestimmt ist, kommen die Artikel 689 
bis 698 auch in den vorstehenden Fällen zur Anwendung. 
Art. 700. 
Die Anwendung der Vorschriften dieses Titels wird dadurch nicht ausgeschlossen, 
daß der Schiffer zugleich Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffes oder der 
Ladung oder beider ist, oder daß er auf Grund besonderer Anweisung der Betheiligten 
die Bodmerei eingegangen ist. 
Art. 701. 
Die Bestimmungen über die uneigentliche Bodmerei, d. h. diejenige, welche nicht von 
dem Schiffer als solchem in den im Artikel 681 bezeichneten Fällen eingegangen ist, 
bleiben den Landesgesetzen vorbehalten. 
Achter Titel. 
Von der Havereii. 
Erster Abschnittt. 
Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei. 
Art. 702. 
Alle Schäden, welche dem Schiffe oder der Ladung oder beiden zum Zwecke der 
Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Ge- 
heiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner verur- 
sachten Schäden, ingleichen die Kosten, welche zu demselben Zwecke aufgewendet werden, 
sind große Haverei. · 
Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen.
	        
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