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Art. 703.
Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden
und Kosten, soweit letztere nicht unter den Artikel 622 fallen, sind besondere Haverei.
Die besondere Haverei wird von den Eigenthümern des Schiffes und der Ladung,
von jedem für sich allein getragen.
Art. 704.
Die Anwendung der Bestimmungen über große Haverei wird dadurch nicht ausge-
schlossen, daß die Gefahr in Folge des Verschuldens eines Dritten oder auch eines Be-
theiligten herbeigeführt ist.
Der Betheiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt, kann jedoch nicht
allein wegen der ihm etwa entstandenen Schäden keine Vergütung fordern, sondern er
ist auch den Beitragspflichtigen für den Verlust verantwortlich, welchen sie dadurch er-
leiden, daß der Schaden als große Haverei zur Vertheilung kommt.
Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, so trägt die Fol-
gen dieses Verschuldens auch der Rheder nach Maßgabe der Artikel 451, 452. "
Art. 705.
Die Havereivertheilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die La-
dung, und zwar jeder. dieser Gegenstände entweder ganz oder theilweise wirklich gerettet
worden ist.
Art. 706.
Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande beizutragen, wird dadurch,
daß derselbe später von besonderer Haverei betroffen wird, nur dann vollständig aufge-
hoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht.
Art. 707.
Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei gehörenden Beschädigung
wird durch eine besondere Haverei, welche den beschädigten Gegenstand später trifft,
sei es, daß er von neuem beschädigt wird oder ganz verloren geht, nur insoweit aufge-
hoben, als bewiesen wird, daß der spätere Unfall nicht allein mit dem früheren in kei-
nem Zusammenhange steht, sondern daß er auch den früheren Schaden nach sich gezogen
haben würde, wenn dieser nicht bereits entstanden gewesen wäre.
Sind jedoch vor Eintritt des späteren Unfalles zur Wiederherstellung des beschädigten
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