Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Gegenstandes bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt rücksichtlich dieser der Anspruch 
auf Vergütung bestehen. 
Art. 708. 
Große Haverei liegt namentlich in folgenden Fällen vor, vorausgesetzt, daß in den- 
selben zugleich die Erfordernisse der Artikel 702, 704 und 705 insoweit vorhanden sind, 
als in diesem Artikel nichts Besonderes bestimmt ist: 
1) 
8) 
4) 
Wenn Waaren, Schiffstheile oder Schiffsgeräthschaften über Bord geworfen, 
Masten gekappt, Taue oder Segel weggeschnitten, Anker, Ankertaue oder Anker- 
ketten geschlippt oder gekappt worden sind. 
Sowohl diese Schäden selbst als die durch solche Maßregeln an Schiff oder 
Ladung ferner verursachten Schäden gehören zur großen Haverei. 
Wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz oder theilweise in Leichter- 
fahrzeuge übergeladen worden ist. 
Es gehört zur großen Haverei sowohl der Leichterlohn als der Schaden, welcher 
bei dem Ueberladen in das Leichterfahrzeug oder bei dem Rückladen in das Schiff 
der Ladung oder dem Schiffe zugefügt worden ist, sowie der Schaden, welcher 
die Ladung auf dem Leichterfahrzeuge betroffen hat. 
Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlaufe der Reise erfolgen, so liegt 
große Haverei nicht vor. « 
Wenn das Schiff absichtlich auf den Strand gesetzt worden ist, jedoch nur wenn 
die Abwendung des Unterganges oder der Nehmung damit bezweckt war. 
Sowohl die durch die Strandung, einschließlich der Abbringung entstandenen 
Schäden, als auch die Kosten der Abbringung gehören zur großen Haverei. 
Wird das behufs Abwendung des Unterganges auf den Strand gesetzte Schiff 
nicht abgebracht oder nach der Abbringung reparaturunfähig (Artikel 444) befun— 
den, so findet eine Havereivertheilung nicht statt. 
Ist das Schiff gestrandet, ohne daß die Strandung zur Rettung von Schiff 
und Ladung vorsätzlich herbeigeführt war, so gehören zwar nicht die durch die 
Strandung veranlaßten Schäden, wohl aber die auf die Abbringung verwendeten 
Kosten und die zu diesem Zwecke dem Schiffe oder der Ladung absichtlich zuge- 
fügten Schäden zur großen Haverei. 
Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dem Schiffe und der Ladung im Falle
	        
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