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erforderlichen Gelder Verluste und Kosten verursacht hat, oder wenn durch die
Auseinandersetzung unter den Betheiligten Kosten entstanden sind.
Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großen Haverei.
Dahin werden insbesondere gezählt der Verlust an den während der Reise
verkauften Gütern, die Bodmereiprämie, wenn die erforderlichen Gelder durch
Bodmerei aufgenommen worden sind, und wenn dieß nicht der Fall ist, die
Prämie für Versicherung der aufgewendeten Gelder, die Kosten für die Ermit-
telung der Schäden und für die Aufmachung der Rechnung über die große
Haverei (Dispache).
Art. 709.
Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen:
1) die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der in Folge
einer besonderen Haverei nöthig gewordenen Beschaffung von Geldern entstehen;
2) die Reclamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide mit Erfolg
reclamirt werden;
3) die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffes, seines Zubehöres und
der Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nehmung zu entgehen, ge-
prangt worden ist.
Art. 710.
In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung die Be-
schädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegenstände betreffen:
1) die nicht unter Deck geladenen Güter; diese Vorschrift findet jedoch bei der Küsten-
schifffahrt insofern keine Anwendung, als in Ansehung derselben Deckladungen
durch die Landesgesetze für zulässig erklärt sind (Artikel 567);
2) diejenigen Güter, worüber weder ein Connossement ausgestellt ist, noch das
Manifest oder Ladebuch Auskunft gibt;
3) die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Schiffer nicht gehörig
bezeichnet sind (Artikel 608).
Art. 711.
Der an dem Schiffe und dem Zubehöre desselben entstandene, zur großen Haverei
gehörige Schaden ist, wenn die Reparatur während der Reise erfolgt, am Orte der
Ausbesserung und vor derselben, sonst an dem Orte, wo die Reise endet, durch Sach-