Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenigen, welche zur Deckung der großen 
Haverei verkauft worden sind (Artikel 708, Ziffer 7). 
Art. 714. 
Die Vergütung für Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung 
erlitten haben, wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch Sachpverständige 
zu ermitteluden Verkaufswerthe, welchen die Güter im beschädigten Zustande am Be- 
stimmungsorte bei Beginn der Löschung des Schiffes haben, und dem im vorstehenden 
Artikel bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der 
Beschädigung erspart sind. 
Art. 715. 
Die vor, bei oder nach dem Havereifalle entstandenen, zur großen Haverei nicht 
gehörenden Werthsverringerungen und Verluste sind bei Berechnung der Vergütung 
(Art. 713, 714) in Abzug zu bringen. 
Art. 716. 
Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen, sondern an 
einem anderen Orte, so tritt dieser letztere, endet sie durch Verlust des Schiffes, so 
tritt der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, für die Ermittelung der 
Vergütung an die Stelle des Bestimmungsortes. 
Art. 717. 
Die Vergütung für entgangene Fracht wird bestimmt durch den Frachtbetrag, wel- 
cher für die aufgeopferten Güter zu entrichten gewesen seyn würde, wenn dieselben mit 
dem Schiffe an dem Orte ihrer Bestimmung, oder wenn dieser von dem Schiffe nicht 
erreicht wird, an dem Orte angelangt wären, wo die Reise endet. 
Art. 718. 
Der gesammte Schaden, welcher die große Haverei bildet, wird über das Schiff, 
die Ladung und die Fracht nach Verhältniß des Werthes und des Betrages derselben 
vertheilt. 
Art. 719. 
Das Schiff nebst Zubehör trägt bei: 
1) mit dem Werthe, welchen es in dem Zustande am Ende der Reise bei Beginn 
der Löschung hat; 
2) mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff und Zubehör.
	        
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