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Von dem unter Ziffer 1 bezeichneten Werthe ist der noch vorhandene Werth der-
jenigen Reparaturen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Havereifalle
erfolgt sind.
Art. 720.
Die Ladung trägt bei:
1) mit den am Ende der Reise bei Beginn der Löschung noch vorhandenen Gütern,
oder wenn die Reise durch den Verlust des Schiffes endet (Art. 716), mit den
in Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in beiden Fällen diese Güter sich zur
Zeit des Havereifalles am Bord des Schiffes oder eines Leichterfahrzeuges (Art.
708, Ziffer 2) befunden haben;
2) mit den aufgeopferten Gütern (Art. 713).
Art. 721.
Bei Ermittelung des Beitrages kommt in Ansatz:
1)
2)
8)
9
für die Güter, welche unversehrt sind, der Marktpreis oder der durch Sachver-
ständige zu ermittelnde Preis (Art. 713), welchen dieselben am Ende der Reise
bei Beginn und am Orte der Löschung des Schiffes, oder wenn die Reise durch
Verlust des Schiffes endet (Art. 716), zur Zeit und am Orte der Bergung
haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten;
für die Güter, welche während der Reise verdorben sind oder eine zur großen
Haverei nicht gehörige Beschädigung erlitten haben, der durch Sachverständige zu
ermittelnde Verkaufswerth (Art. 714), welchen die Güter im beschädigten Zustande
zu der unter Ziffer 1 erwähnten Zeit und an dem dort bezeichneten Orte haben,
nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten;
für die Güter, welche aufgeopfert worden sind, der Betrag, welcher nach Artikel
713 für dieselben als große Haverei in Rechnung kommt;
für die Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten
haben, der nach der Bestimmung unter Ziffer 2 zu ermittelnde Werth, welchen
die Güter im beschädigten Zustande haben, und der Werthsunterschied, welcher
nach Artikel 714 für die Beschädigung als große Haverei in Rechnung kommt.
Art. 722.
Sind Güter geworfen, so haben dieselben zu der gleichzeitigen oder einer späteren