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großen Haverei im Falle ihrer Bergung nur dann beizutragen, wenn der Eigenthümer
eine Vergütung verlangt.
Art. 723.
Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Drittel:
1) des Bruttobetrages, welcher verdient ist;
2) des Betrages, welcher nach Artikel 717 als große Haverei in Rechnung kommt.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die auf zwei Drittel bestimmte Quote bis
auf die Hälfte zu ermäßigen.
Ueberfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falle des Verlustes des
Schiffes eingebüßt wäre (Artikel 671), nach Abzug der Unkosten, welche alsdaun erspart
seyn würden.
Art. 724.
Haftet auf einem beitragspflichtigen Gegenstande eine in einem späteren Nothfalle
sich gründende Forderung, so trägt der Gegenstand nur mit seinem Werthe nach Abzug
dieser Forderung bei.
Art. 725.
Zur großen Haverei tragen nicht bei:
1) die Kriegs= und Mundvorräthe des Schiffes;
2) die Heuer und Effecten der Schiffsbesatzung;
3) die Reiseeffecten der Reisenden.
Sind Vorräthe oder Effecten dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen
Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird für dieselben nach Maßgabe der Artikel
713—717 Vergütung gewährt; für Effecten, welche in Kostbarkeiten, Geldern und
Werthpapieren bestehen, wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn dieselben dem
Schiffer gehörig bezeichnet sind (Art. 608). Vorräthe und Effecten, für welche eine
Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Werthe oder dem Werthsunterschiede bei,
welcher als große Haverei in Rechnung kommt.
Die im Artikel 710 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweit sie ge-
rettet sind.
Die Bodmereigelder sind nicht beitragspflichtig.
Art. 726.
Wenn nach dem Havereifalle und bis zum Beginne der Löschung am Ende der