Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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diese Vergütung bestimmt wird, tragen die verkauften Güter auch zu einer etwa eintre— 
tenden großen Haverei bei (Artikel 720). 
Art. 735. 
Ueber die außerdem nach den Grundsätzen der großen Haverei zu vertheilenden 
Schäden und Kosten bestimmt der Artikel 637. 
Die in den Fällen des Artikels 637 und des Artikels 734 zu entrichtenden Bei- 
träge und eintretenden Vergütungen stehen in allen rechtlichen Beziehungen den Beiträ- 
gen und Vergütungen in Fällen der großen Haverei gleich. 
Zweiter Abschnitt. 
Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen. 
Art. 736. 
Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen und entweder auf einer oder auf beiden Sei- 
ten durch den Stoß Schiff oder Ladung allein, oder Schiff und Ladung beschädigt wer- 
den oder ganz verloren gehen, so ist, falls eine Person der Besatzung des einen Schiffes 
durch ihr Verschulden den Zusammenstoß herbeigeführt hat, der Rheder dieses Schiffes 
nach Maßgabe der Artikel 451 und 452 verpflichtet, den durch den Zusammenstoß dem 
anderen Schiffe und dessen Ladung zugefügten Schaden zu ersetzen. 
Die Eigenthümer der Ladung beider Schiffe sind zum Ersatze des Schadens beizu- 
tragen nicht verpflichtet. 
Die persönliche Verpflichtung der zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen, für die 
Folgen ihres Verschuldens aufzukommen, wird durch diesen Artikel nicht berührt. 
Art. 737. 
Fällt keiner Person der Besatzung des einen oder des anderen Schiffes ein Ver- 
schulden zur Last oder ist der Zusammenstoß durch beiderseitiges Verschulden herbeige- 
führt, so findet ein Anspruch auf Ersatz des dem einen oder anderen oder beiden Schif- 
fen zugefügten Schadens nicht statt. 
Art. 738. 
Die beiden vorstehenden Artikel kommen zur Anwendung ohne Unterschied, ob beide 
Schiffe oder das eine oder das andere sich in der Fahrt oder im Treiben befinden, oder 
vor Anker oder am Lande befestigt liegen.
	        
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