188
Art. 739.
Ist ein durch den Zusammenstoß beschädigtes Schiff gesunken bevor es einen Hafen
erreichen konnte, so wird vermuthet, daß der Untergang des Schiffes eine Folge des Zu-
sammenstoßes war.
Art. 740.
Wenn sich das Schiff unter der Führung eines Zwangslootsen befunden hat und
die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt ha-
ben, so ist der Rheder des Schiffes von der Verantwortung für den Schaden frei, welcher
durch den von dem Lootsen verschuldeten Zusammenstoß entstanden ist.
Art. 741.
Die Vorschriften dieses Abschnittes kommen auch dann zur Anwendung, wenn mehr
als zwei Schiffe zusammenstoßen.
Ist in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch eine Person der Besatzung
des einen Schiffes verschuldet, so haftet der Rheder des letzteren auch für den Schaden,
welcher daraus entsteht, daß durch den Zusammenstoß dieses Schiffes mit einem anderen
der Zusammenstoß dieses anderen Schiffes mit einem dritten verursacht ist.
Neunter Titel.
Von der Bergung und Gülfsleistung in Seenotb.
Art. 742.
Wird in einer Seenoth ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise, nach-
dem sie der Verfügung der Schiffsbesatzung entzogen oder von derselben verlassen waren,
von dritten Personen an sich genommen und in Sicherheit gebracht, so haben diese Per-
sonen Anspruch auf Bergelohn.
Wird außer dem vorstehenden Falle ein Schiff oder dessen Ladung durch Hülfe
dritter Personen aus einer Seenoth gerettet, so haben dieselben nur Anspruch auf Hülfslohn.
Der Schiffsbesatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffes steht ein Anspruch
auf Berge= oder Hülfslohn nicht zu.
Art. 743.
Wenn noch während der Gefahr ein Vertrag über die Höhe des Berge= oder
Hülfslohns geschlossen ist, so kaun derselbe wegen erheblichen Uebermaßes der zuge-