Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 739. 
Ist ein durch den Zusammenstoß beschädigtes Schiff gesunken bevor es einen Hafen 
erreichen konnte, so wird vermuthet, daß der Untergang des Schiffes eine Folge des Zu- 
sammenstoßes war. 
Art. 740. 
Wenn sich das Schiff unter der Führung eines Zwangslootsen befunden hat und 
die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt ha- 
ben, so ist der Rheder des Schiffes von der Verantwortung für den Schaden frei, welcher 
durch den von dem Lootsen verschuldeten Zusammenstoß entstanden ist. 
Art. 741. 
Die Vorschriften dieses Abschnittes kommen auch dann zur Anwendung, wenn mehr 
als zwei Schiffe zusammenstoßen. 
Ist in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch eine Person der Besatzung 
des einen Schiffes verschuldet, so haftet der Rheder des letzteren auch für den Schaden, 
welcher daraus entsteht, daß durch den Zusammenstoß dieses Schiffes mit einem anderen 
der Zusammenstoß dieses anderen Schiffes mit einem dritten verursacht ist. 
Neunter Titel. 
Von der Bergung und Gülfsleistung in Seenotb. 
Art. 742. 
Wird in einer Seenoth ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise, nach- 
dem sie der Verfügung der Schiffsbesatzung entzogen oder von derselben verlassen waren, 
von dritten Personen an sich genommen und in Sicherheit gebracht, so haben diese Per- 
sonen Anspruch auf Bergelohn. 
Wird außer dem vorstehenden Falle ein Schiff oder dessen Ladung durch Hülfe 
dritter Personen aus einer Seenoth gerettet, so haben dieselben nur Anspruch auf Hülfslohn. 
Der Schiffsbesatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffes steht ein Anspruch 
auf Berge= oder Hülfslohn nicht zu. 
Art. 743. 
Wenn noch während der Gefahr ein Vertrag über die Höhe des Berge= oder 
Hülfslohns geschlossen ist, so kaun derselbe wegen erheblichen Uebermaßes der zuge-
	        
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