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unter sonst gleichen Umständen erreicht haben würde. Auf den Werth der geretteten
Gegenstände ist bei Bestimmung des Hülfslohnes nur eine untergeordnete Rücksicht zu
nehmen.
Art. 750.
Haben mehrere Personen an der Bergung oder Hilfsleistung sich betheiligt, so
wird der Berge= oder Hülfslohn unter dieselben nach Maßgabe der persönlichen und
sachlichen Leistungen der Einzelnen und im Zweifel nach der Kopfzahl vertheilt.
Zur gleichmäßigen Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt, welche in derselben
Gefahr der Rettung von Menschen sich unterzogen haben.
Art. 751.
Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise von einem anderen Schiffe
geborgen oder gerettet, so wird der Berge= oder Hülfslohn zwischen dem Rheder, dem
Schiffer und der übrigen Besatzung des anderen Schiffes, sofern nicht durch Vertrag
unter ihnen ein Anderes bestimmt ist, in der Art vertheilt, daß der Rheder die Hälfte,
der Schiffer ein Viertel und die übrige Besatzung zusammen gleichfalls ein Viertel er-
halten. Die Vertheilung unter die letztere erfolgt nach Verhältniß der Heuer, welche
dem Einzelnen gebührt oder seinem Range nach gebühren würde.
Art. 752.
Auf Berge= und Hülfslohn hat keinen Anspruch:
1) wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere ohne Erlaubniß des anwesenden
Schiffers das Schiff betreten hat;
2) wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigenthümer oder der
zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat.
Art. 753.
Wegen der Bergungs= und Hülfskosten, wozu auch der Berge= und Hülfslohn ge-
zählt wird, steht dem Gläubiger ein Pfandrecht an den geborgenen oder geretteten Ge-
genständen, an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheitsleistung zugleich das
Zurückbehaltungsrecht zu.
In Ansehung der Geltendmachung des Pfandrechtes finden die Vorschriften des
zweiten und dritten Absatzes des Artikels 697 Anwendung.
Art. 754.
Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung des Gläubigers