Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger insoweit persön— 
lich verpflichtet wird, als derselbe aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslie— 
ferung hätte befriedigt werden können. 
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vor— 
schriften des zweiten und dritten Absatzes des Artikels 479 zur Anwendung. 
Art. 755. 
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs= und Hilfskosten 
wird durch die Bergung oder Rettung an sich nicht begründet. 
Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei Annahme derselben bekaunt 
ist, daß davon Bergungs= oder Hilfskosten zu berichtigen seien, für diese Kosten inso- 
weit persönlich verpflichtet, als dieselben, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus 
den Gütern hätten berichtigt werden können. 
Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten Gütern ge- 
borgen oder gerettet, so geht die persönliche Haftung des Empfängers über den Betrag 
nicht hinaus, welcher bei Vertheilung der Kosten über sämmtliche Gegenstände auf die 
ausgelieferten Güter fällt. 
Art. 756. 
Deu Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels zu ergänzen. 
Dieselben können bestimmen, daß über die Verpflichtung zur Zahlung eines Berge- 
oder Hülfslohnes oder über den Betrag desselben von einer anderen als einer richter- 
lichen Behörde unter Vorbehalt des Rechtsweges (Artikel 744) zu entscheiden sei. 
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Wiedernehmung eines von dem 
Feinde genommenen Schiffes werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt. 
Behnter Titel. 
Von den Schiffsgläubigern. 
Art. 757. 
Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers: 
1) die Kosten des Zwangsverkaufes des Schiffes; zu diesen gehören auch die Kosten 
der Vertheilung des Kaufgeldes, sowie die etwaigen Kosten der Bewachung, Ver- 
wahrung und Erhaltung des Schiffes und seines Zubehöres seit der Einleitung 
des Zwangsverkaufes oder seit der derselben vorausgegangenen Beschlagnahme;
	        
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