Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 758. 
Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff nicht schon durch Verbodmung ver- 
pfändet ist, steht ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiffe und dem Zubehöre desselben zu. 
Das Pfandrecht ist gegen dritte Besitzer des Schiffes verfolgbar. 
Art. 759. 
Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser Schiffsgläubiger erstreckt sich außer- 
dem auf die Bruttofracht derjeuigen Reise, aus welcher seine Forderung entstanden ist. 
Art. 760. 
Als eine Reise im Sinne dieses Titels wird diejenige angesehen, zu welcher das 
Schiff von neuem ausgerüstet oder welche entweder auf Grund eines neuen Frachtver- 
trages oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird. 
Art. 761. 
Den im Artikel 757 unter Ziffer 4 aufgeführten Schiffsgläubigern steht wegen 
der aus einer späteren Reise entstandenen Forderungen zugleich ein gesetzliches Pfand- 
recht an der Fracht der früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen Reisen unter den- 
selben Dienst= und Heuervertrag fallen (Artikel 521, 536, 538, 554). 
Art. 762. 
Auf das dem Bodmereigläubiger in Gemäßheit des Artikels 680 zustehende Pfand- 
recht finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche für das gesetzliche Pfandrecht der 
übrigen Schiffsgläunbiger gelten. 
Der Umfang des Pfandrechtes des Bodmereigläubigers bestimmt sich jedoch nach 
dem Inhalte des Bodmereivertrages (Art. 681). 
Art. 763. 
Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Ca- 
pital, Zinsen, Bodmereiprämie und Kosten. 
Art. 764. 
Der Schiffsgläubiger, welcher sein Pfang#echt verfolgt, kann sowohl den Rheder 
als auch den Schiffer belangen; den letzteren auch dann, wenn das Schiff in dem Hei- 
mathshafen liegt (Art. 495). 
Das gegen den Schiffer ergangene Erkenntniß ist in Ansehung des Pfandrechtes 
gegen den Rheder wirksam. 
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