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letzten Hafen (Artikel 757, Ziffer 2) vor allen anderen Forderungen der Schiffsgläu—
biger den Vorzug.
Die Kosten des Zwangsverkaufes gehen den Bewachungs- und Verwahrungskosten
seit der Einbringung in den letzten Hafen vor.
Art. 771.
Von den übrigen Forderungen gehen die die letzte Reise (Artikel 760) betreffenden
Forderungen, zu welchen auch die nach der Beendigung der letzten Reise entstandenen
Forderungen gerechnet werden, den Forderungen vor, welche die früheren Reisen betreffen.
Von den Forderungen, welche nicht die letzte Reise betreffen, gehen die eine spätere
Reise betreffenden denjenigen vor, welche eine frühere Reise betreffen.
Den im Artikel 757 unter Ziffer 4 aufgeführten Schiffsgläubigern gebührt jedoch
wegen der eine frühere Reise betreffenden Forderungen dasselbe Vorzugsrecht, welches
ihnen wegen der eine spätere Reise betreffenden Forderungen zusteht, sofern die verschie-
denen Reisen unter denselben Dienst= oder Heuervertrag fallen.
Wenn die Bodmereireise mehrere Reisen im Sinne des Artikels 760 umfaßt, so
steht der Bodmereigläubiger deujenigen Schiffsgläubigern nach, deren Forderungen die
nach Vollendung der ersten dieser Reisen angetretenen späteren Reisen betreffen.
Art. 772.
Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche als die-
selbe Reise betreffend anzusehen sind (Art. 771), werden in nachstehender Ordnung
berichtigt:
1) die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrts= und Hafenabgaben (Art. 757, Ziffer 3);
2) die aus den Dienst= und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffs-
besatzung (Art. 757, Ziffer 4);
3) die Lvotsengelder, sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs- und Reclamekosten
(Artikel 757, Ziffer 5), die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei (Art. 757,
Ziffer 6), die Forderungen aus den von dem Schiffer in Nothfällen abgeschlosse-
nen Bodmerei= und sonstigen Creditgeschäften, sowie die diesen Forderungen
gleichzuachtenden Forderungen (Artikel 757, Ziffer 7);
4) die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung von Gütern und
Reiseeffecten (Artikel 757, Ziffer 8)
5) die im Artikel 757 unter Ziffer 9 und 10 aufgeführten Forderungen.