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wenn entweder der Versicherungsnehmer zur Eingehung derselben von dem Versicherten
beauftragt war, oder wenn der Mangel eines solchen Auftrages von dem Versicherungs-
nehmer bei dem Abschlusse des Vertrages dem Versicherer angezeigt wird.
Ist die Anzeige unterlassen, so kann der Mangel des Auftrages dadurch nicht ersetzt
werden, daß der Versicherte die Versicherung nachträglich genehmigt.
Ist die Anzeige erfolgt, so ist die Verbindlichkeit der Versicherung für den Ver-
sicherer von der nachträglichen Genehmigung des Versicherten nicht abhängig.
Der Versicherer, für welchen nach den Bestimmungen dieses Artikels der Versiche-
rungsvertrag unverbindlich ist, hat, selbst wenn er die Unverbindlichkeit des Vertrages
geltend macht, gleichwohl auf die volle Prämie Anspruch.
Art. 787.
Ist die Versicherung von einem Bevollmächtigten, von einem Geschäftsführer ohne
Auftrag oder von einem sonstigen Vertreter des Versicherten in dessen Namen geschlossen,
so ist im Sinne dieses Gesetzbuches weder der Vertreter Versicherungsnehmer, noch die
Versicherung selbst eine Versicherung für fremde Rechnung.
Im Zweifel wird angenommen, daß selbst die auf das Interesse eines benannten
Dritten sich beziehende Versicherung eine Versicherung für fremde Rechnung ist.
Art. 788.
Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete schriftliche Urkunde
(Police) über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen
auszuhändigen.
Art. 789.
Auf die Gültigkeit des Versicherungsvertrages hat es keinen Einfluß, daß zur Zeit
des Abschlusses desselben die Möglichkeit des Eintrittes eines zu ersetzenden Schadens
schon ausgeschlossen, oder daß der zu ersetzende Schaden bereits eingetreten ist.
Waren jedoch beide Theile von dem Sachverhältnisse unterrichtet, so ist der Vertrag
als Versicherungsvertrag ungültig.
Wußte nur der Versicherer, daß die Möglichkeit des Eintrittes eines zu ersetzenden
Schadens schon ausgeschlossen sei, oder wußte nur der Versicherungsnehmer, daß der zu
ersetzende Schaden schon eingetreten sei, so ist der Vertrag für den anderen, von dem
Sachverhältnisse nicht unterrichteten Theil unverbindlich. Im zweiten Falle hat der