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Summe (Taxe) festgestellt (taxirte Police), so ist die Taxe unter den Parteien für den
Versicherungswerth maßgebend.
Der Versicherer ist jedoch befugt, eine Herabsetzung der Taxe zu fordern, wenn er
beweist, daß dieselbe wesentlich übersetzt sei; ist imaginärer Gewinn taxirt, so hat er im
Falle der Anfechtung der Taxc zu beweisen, daß dieselbe den zur Zeit des Abschlusses
des Vertrages nach kaufmännischer Berechnung möglicherweise zu erwartenden Gewinn
überstiegen habe.
Eine Police mit der Bestimmung: „vorläufig taxirt,“ wird, so lange die Taxe
nicht in eine feste verwandelt ist, einer nicht taxirten Police (offenen Police) gleichgeachtet.
Bei der Versicherung von Fracht ist die Taxe in Bezug auf einen von dem Ver-
sicherer zu ersetzenden Schaden nur dann maßgebend, wenn dieses besonders bedungen ist.
Art. 798.
Wenn in einem Vertrage mehrere Gegenstände oder eine Gesammtheit von Gegen-
ständen unter einer Versicherungssumme begriffen, aber für einzelne derselben besondere
Taxen vereinbart sind, so gelten die Gegenstände, welche besonders taxirt sind, auch als
abgesondert versichert.
Art. 799.
Als Versicherungswerth des Schiffes gilt, wenn die Parteien nicht eine andere
Grundlage für die Schätzung vereinbart haben, der Werth, welchen das Schiff in dem
Zeitpunkte hat, in welchem die Gefahr für den Versicherer zu laufen beginnt.
Die Bestimmung kommt auch dann zur Auwendung, wenn der Versicherungswerth
des Schiffes taxirt ist.
Art. 800.
Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten können zugleich mit
dem Schiffe oder besonders versichert werden, insoweit sie nicht bereits durch die Ver-
sicherung der Bruttofracht versichert sind. Dieselben gelten nur dann als mit dem
Schiffe versichert, wenn es vereinbart ist.
Art. 801.
Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobetrage versichert werden, insoweit sie nicht
bercits durch die Versicherung der Ausrüstungskosten, der Heuer und der Versicherungs-
kosten versichert ist.
Als Versicherungswerth der Fracht gilt der Betrag der in den Frachtverträgen be-