204
dungenen Fracht, und wenn eine bestimmte Fracht nicht bedungen ist oder insoweit Güter
für Rechnung des Rheders verschifft sind, der Betrag der üblichen Fracht (Artikel 620).
Art. 802.
Ist bei der Versicherung der Fracht nicht bestimmt, ob dieselbe ganz oder ob nur
ein Theil derselben versichert sei, so gilt die ganze Fracht als versichert.
Ist nicht bestimmt, ob die Brutto= oder Nettofracht versichert sei, so gilt die Brutto-
fracht als versichert.
Wenn die Fracht der Hinreise und die Fracht der Zurückreise unter einer Ver-
sicherungssumme versichert sind und nicht bestimmt ist, welcher Theil der Versicherungs-
summe auf die Fracht der Hinreise und welcher Theil auf die Fracht der Zurückreise
falle, so wird die Hälfte derselben auf die Fracht der Hinreise, die Hälfte auf die Fracht
der Zurückreise gerechnet.
Art. 803.
Als Versicherungswerth der Güter gilt, wenn die Parteien nicht eine andere Grund-
lage für die Schätzung vereinbart haben, derjenige Werth, welchen die Güter am Orte
und zur Zeit der Abladung haben, nuter Hinzurechnung aller Kosten bis an Bord ein-
schließlich der Versicherungskosten.
Die Fracht, sowie die Kosten während der Reise und am Bestimmungsorte werden
nur hinzugerechnet, sofern es vereinbart ist.
Die Bestimmungen dieses Artikels kommen auch dann zur Anwendung, wenn der
Versicherungswerth der Güter taxirt ist.
Art. 804.
Sind die Ausrüstungskosten oder die Heuer, sei es selbstständig, sei es durch Ver-
sicherung der Bruttofracht, versichert, oder sind bei der Versicherung von Gütern die
Fracht oder die Kosten während der Reise und am Bestimmungsorte versichert, so leistet
der Versicherer für denjenigen Theil derselben keinen Ersatz, welcher in Folge eines
Unfalles erspart wird.
Art. 805.
Bei der Versicherung von Gütern ist der imaginäre Gewinn oder die Provision,
selbst wenn der Versicherungswerth der Güter taxirt ist, als mitversichert nur anzusehen,
sofern es im Vertrage bestimmt ist.
Ist im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinnes der Versicherungswerth