Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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taxirt, aber nicht bestimmt, welcher Theil der Taxe auf den imaginären Gewinn sich 
beziehe, so wird angenommen, daß zehn Procent der Taxe auf den imaginären Gewinn 
fallen. Wenn im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinnes der Versiche- 
rungswerth nicht taxirt ist, so werden als imaginärer Gewinn zehn Procent des Ver- 
sicherungswerthes der Güter (Artikel 803) als versichert betrachtet. 
Die Bestimmungen des zweiten Absatzes kommen auch im Falle der Mitversiche- 
rung der Provision mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an Stelle der zehn Procent 
zwei Procent treten. 
Art. 806. 
Ist der imaginäre Gewinn oder die Provision selbstständig versichert, der Versiche- 
rungswerth jedoch nicht taxirt, so wird im Zweifel angenommen, daß die Versicherungs- 
summe zugleich als Taxe des Versicherungswerthes gelten soll. 
Art. 807. 
Die Bodmereigelder können einschließlich der Bodmereiprämie für den Bodmerei- 
gläubiger versichert werden. 
Ist bei der Versicherung von Bodmereigeldern nicht angegeben, welche Gegenstände 
verbodmet sind, so wird angenommen, daß Bodmereigelder auf Schiff, Fracht und 
Ladung versichert seien. Wenn in Wirklichkeit nicht alle diese Gegenstände verbodmet 
sind, so kann nur der Versicherer auf die vorstehende Bestimmung sich berufen. 
Art. 808. 
Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, so tritt er, insoweit er einen Scha- 
den vergütet hat, dessen Erstattung der Versicherte von einem Dritten zu fordern befugt 
ist, jedoch unbeschadet der Bestimmungen im zweiten Absatze des Artikels 778 und im 
zweiten Absatze des Artikels 781, in die Rechte des Versicherten gegen den Dritten. 
Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer, wenn er es verlangt, auf dessen 
Kosten eine beglaubigte Anerkennungsurkunde über den Eintritt in die Rechte gegen den 
Dritten zu ertheilen. 
Der Versicherte ist verantwortlich für jede Handlung, durch welche er jene Rechte 
beeinträchtigt. 
Art. 809. 
Ist eine Forderung versichert, zu deren Deckung eine den Gefahren der Sce aus- 
gesetzte Sache dient, so ist der Versicherte im Falle eines Schadens verpflichtet, dem
	        
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