Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Versicherer, nachdem dieser seine Verpflichtungen erfüllt hat, seine Rechte gegen den 
Schuldner insoweit abzutreten, als der Versicherer Ersatz geleistet hat. 
Der Versicherte ist nicht verpflichtet, die ihm gegen den Schuldner zustehenden 
Rechte geltend zu machen, bevor er den Versicherer in Anspruch nimmt. 
Zweiter Abschnitt. 
Anzeigen bei dem Abschlusse des Vertrages. 
Art. 810. 
Der Versicherungsnehmer ist sowohl im Falle der Versicherung für eigene Rech- 
nuung, als im Falle der Versicherung für fremde Rechnung verpflichtet, bei dem Ab- 
schlusse des Vertrages dem Versicherer alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, welche 
wegen ihrer Erheblichkeit für die Beurtheilung der von dem Versicherer zu tragenden 
Gefahr geeignet sind, auf den Entschluß des letzteren, sich auf den Vertrag überhaupt 
oder unter denselben Bestimmungen einzulassen, Einfluß zu üben. 
Wenn der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter desselben ab- 
geschlossen wird, so sind auch die dem Vertreter bekannten Umstände anzuzeigen. 
Art. 811. 
Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssen dem Versicherer bei dem 
Abschlusse des Vertrages auch diejenigen Umstände angezeigt werden, welche dem Ver- 
sicherten selbst oder einem Zwischeubeauftragten bekannt sind. 
Die Kenutniß des Versicherten oder eines Zwischenbeauftragten kommt jedoch nicht 
in Betracht, wenn der Umstand denselben so spät bekannt wird, daß sie den Versiche- 
rungsnehmer ohne Anwendung außergewöhnlicher Maßregeln vor Abschluß des Ver- 
trages nicht mehr davon benachrichtigen können. 
Die Kenntniß des Versicherten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Ver- 
sicherung ohne Auftrag und ohne Wissen desselben genommen ist. 
Art. 812. 
Wenn die in den beiden vorstehenden Artikeln bezeichnete Verpflichtung nicht erfüllt 
wird, so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich. 
Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht angezeigte Umstand 
dem Versicherer bekannt war oder als ihm bekannt vorausgesetzt werden durfte.
	        
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