Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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begonnen hat, eine andere Reise angetreten, so ist der Versicherer bei der Versicherung 
von Schiff und Fracht von jeder Haftung frei, bei anderen Versicherungen trägt der 
Versicherer die Gefahr für die andere Reise nur dann, wenn die Veränderung der Reise 
weder von dem Versicherten noch im Auftrage oder mit Genehmigung desselben bewirkt ist. 
Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gefahr für den Versicherer zu 
laufen begonnen hat, so haftet der Versicherer nicht für die nach der Veränderung der 
Reise eintretenden Unfälle. Er haftet jedoch für diese Unfälle, wenn die Veränderung 
weder von dem Versicherten noch im Auftrage oder mit Genehmigung desselben bewirkt 
oder wenn sie durch einen Nothfall verursacht ist, es sei denn, daß der letztere in einer 
Gefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat. 
Die Reise ist verändert, sobald der Entschluß, dieselbe nach einem anderen Bestim- 
mungshafen zu richten, zur Ausführung gebracht wird, sollten auch die Wege nach bei— 
den Bestimmungshäfen sich noch nicht geschieden haben. Diese Vorschrift gilt sowohl 
für die Fälle des ersten als für die Fälle des zweiten Absatzes dieses Artikels. 
Art. 818. 
Wenn von dem Versicherten oder im Auftrage oder mit Genehmigung desselben der 
Antritt oder die Vollendung der Reise ungebührlich verzögert, von dem der versicherten 
Reise entsprechenden Wege abgewichen oder ein Hafen angelaufen wird, dessen Angehung 
als in der versicherten Reise begriffen nicht erachtet werden kann, oder wenn der Ver— 
sicherte in anderer Weise eine Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr veranlaßt, 
namentlich eine in dieser Beziehung ertheilte besondere Zusage nicht erfüllt, so haftet 
der Versicherer nicht für die später sich ereignenden Unfälle. 
Diese Wirkung tritt jedoch nicht ein: 
1) wenn erhellt, daß die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr keinen Einfluß 
auf den späteren Unfall hat üben können; 
2) wenn die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr, nachdem die Gefahr für 
den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat, durch einen Nothfall verursacht 
ist, es sei denn, daß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Ver- 
sicherer nicht zu tragen hat; 
3) wenn der Schiffer zu der Abweichung von dem Wege durch das Gebot der 
Menschlichkeit genöthigt ist.
	        
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