Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 819. 
Wird bei dem Abschlusse des Vertrages der Schiffer bezeichnet, so ist in dieser Be- 
zeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, daß der benannte Schiffer auch die 
Führung des Schiffes behalten werde. 
Art. 820. 
Bei der Versicherung von Gütern haftet der Versicherer für keinen Unfall, wenn 
und insoweit die Beförderung derselben nicht mit dem zum Trausporte bestimmten 
Schiffe geschieht. Er haftet jedoch nach Maßgabe des Vertrages, wenn die Güter, 
nachdem die Gefahr für ihn bereits zu laufen begonnen hat, ohne Auftrag und ohne 
Genehmigung des Versicherten in anderer Art als mit dem zum Transporte bestimmten 
Schiffe weiter befördert werden, oder wenn dieß in Folge eines Unfalles geschieht, es 
sei denn, daß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu 
tragen hat. 
Art. 821. 
Bei der Versicherung von Gütern ohne Bezeichnung des Schiffes oder der Schiffe 
(in unbestimmten oder unbenannten Schiffen) muß der Versicherte, sobald er Nachricht 
erhält, in welches Schiff versicherte Güter abgeladen sind, diese Nachricht dem Versicherer 
mittheilen. 
Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung haftet der Versicherer für keinen 
Unfall, welcher den abgeladenen Gütern zustößt. 
Art. 822. 
Jeder Unfall muß, sobald der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, wenn dieser 
von der Versicherung Kenntniß hat, Nachricht von dem Unfalle erhält, dem Versicherer 
angezeigt werden, widrigenfalls der Versicherer befugt ist, von der Entschädigungssumme 
den Betrag abzuziehen, um welchen dieselbe bei rechtzeitiger Anzeige sich gemindert hätte. 
Art. 823. 
Der Versicherte ist verpflichtet, wenn ein Unfall sich zuträgt, sowohl für die Ret- 
tung der versicherten Sachen, als für die Abwendung größerer Nachtheile thunlichst zu 
sorgen. 
Er hat jedoch, wenn thunlich, über die erforderlichen Maßregeln vorher mit dem 
Versicherer Rücksprache zu nehmen. 
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