Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Vierter Abschnitt. 
Umfang der Gefahr. 
Art. 824. 
Der Versicherer trägt alle Gefahren, welchen Schiff oder Ladung während der Dauer 
der Versicherung ausgesetzt sind, soweit nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder 
durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist. 
Er trägt insbesondere: 
1) 
2) 
8) 
4) 
5) 
die Gefahr der Elementarereignisse und der sonstigen Seeunfälle, selbst wenn 
diese durch das Verschulden eines Dritten veranlaßt sind, als: Eindringen des 
Seewassers, Strandung, Schiffbruch, Sinken, Feuer, Explosion, Blitz, Erdbeben, 
Beschädigung durch Eis u. s. w.; 
die Gefahr des Krieges und der Verfügungen von hoher Hand; 
die Gefahr des auf Antrag eines Dritten verhängten, von dem Versicherten 
nicht verschuldeten Arrestes; 
die Gefahr des Diebstahles, sowie die Gefahr des Seeraubes, der Plünderung 
und sonstiger Gewaltthätigkeiten; 
die Gefahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Fortsetzung der Reise 
oder der Verfügung über dieselben durch Verkauf oder durch Verwendung zu 
gleichem Zwecke (Artikel 507—510, 734); 
6) die Gefahr der Unredlichkeit oder des Verschuldens einer Person der Schiffsbe- 
J) 
satzung, sofern daraus für den versicherten Gegenstand ein Schaden entsteht; 
die Gefahr des Zusammenstoßes von Schiffen und zwar ohne Unterschied, ob 
der Versicherte in Folge des Zusammenstoßes unmittelbar oder ob er mittelbar 
dadurch einen Schaden erleidet, daß er den einem Dritten zugefügten Schaden 
zu ersetzen hat. 
Art. 825. 
Dem Versicherer fallen die nachstehend bezeichneten Schäden nicht zur Last: 
1) 
bei der Versicherung von Schiff oder Fracht: 
der Schaden, welcher daraus entsteht, daß das Schiff in einem nicht seetüchtigen 
Zustande oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt oder ohne die erforder- 
lichen Papiere (Artikel 480) in See gesandt ist;
	        
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