Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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der Schaden, welcher außer dem Falle des Zusammenstoßes von Schiffen daraus 
entsteht, daß der Rheder für den durch eine Person der Schiffsbesatzung einem 
Dritten zugefügten Schaden haften muß (Artikel 451 und 452); 
2) bei einer auf das Schiff sich beziehenden Versicherung: 
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur eine Folge der Abnutzung des 
Schiffes im gewöhnlichen Gebrauche ist; 
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur durch Alter, Fäulniß oder 
Wurmfraß verursacht wird; 
3) bei einer auf Güter oder Fracht sich beziehenden Versicherung der Schaden, wel- 
cher durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich durch inneren Ver- 
derb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl., oder durch mangelhafte Verpackung 
der Güter entsteht oder an diesen durch Ratten oder Mäuse verursacht wird; 
wenn jedoch die Reise durch einen Unfall, für welchen der Versicherer haftet, 
ungewöhnlich verzögert wird, so hat der Versicherer den unter dieser Ziffer be- 
zeichneten Schaden in dem Maße zu ersetzen, in welchem die Verzögerung dessen 
Ursache ist; 
4) der Schaden, welcher in einem Verschulden des Versicherten sich gründet und 
bei der Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinne auch der Schaden, 
welcher durch ein dem Ablader, Empfänger oder Cargadeur in dieser ihrer Eigen- 
schaft zur Last fallendes Verschulden entsteht. 
Art. 826. 
Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatze eines Schadens tritt auch dann 
ein, wenn dem Versicherten ein Anspruch auf dessen Vergütung gegen den Schiffer oder 
eine andere Person zusteht. Der Versicherte kann sich wegen Ersatzes des Schadens 
zunächst an den Versicherer halten. Er hat jedoch dem Versicherer die zur wirksamen 
Verfolgung eines solchen Anspruches etwa erforderliche Hülfe zu gewähren, auch für die 
Sicherstellung des Anspruches durch Einbehaltung der Fracht, Auswirkung der Beschlag- 
nahme des Schiffes oder in sonst geeigneter Weise auf Kosten des Versicherers die nach 
den Umständen angemessene Sorge zu tragen (Artikel 823). 
Art. 827. 
Bei der Versicherung des Schiffes für eine Reise beginnt die Gefahr für den Ver- 
sicherer mit dem Zeitpunkte, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder des Ballastes
	        
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