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Art. 833.
Die Artikel 831 und 832 gelten nur unbeschadet der in den Artikeln 818 und 820
enthaltenen Vorschriften.
Art. 834.
Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren be-
stimmt, so wird die Zeit nach dem Kalender und der Tag von Mitternacht zu Mitter-
nacht berechnet. Der Versicherer trägt die Gefahr während des Anfangstages und
Schlußtages.
Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo das Schiff sich befindet, maßgebend.
Art. 835.
Wenn im Falle der Versicherung des Schiffes auf Zeit dasselbe bei dem Ablaufe
der im Vertrage festgesetzten Versicherungszeit unterwegs ist, so gilt die Versicherung
in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung als verlängert bis zur Ankunft
des Schiffes im nächsten Bestimmungshafen und, falls in diesem gelöscht wird, bis zur
Beendigung der Löschung (Art. 827). Der Versicherte ist jedoch befugt, die Verlänge-
rung durch eine dem Versicherer, so lange das Schiff noch nicht unterwegs ist, kundzu-
gebende Erklärung auszuschliesten.
Im Falle der Verlängerung hat der Versicherte für die Daner derselben und, wenn
die Verschollenheit des Schiffes eintritt, bis zum Ablaufe der Verschollenheitsfrist die
vereinbarte Zeitprämie fortzuentrichten.
Ist die Verlängerung ausgeschlossen, so kann der Versicherer, wenn die Verschollen-
heitsfrist über die Versicherungszeit hinausläuft, auf Grund der Verschollenheit nicht in
Anspruch genommen werden.
Art. 836.
Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen unter mehreren Häfen ist dem
Versicherten gestattet, einen dieser Häfen zu wählen; bei einer Versicherung nach einem
und einem anderen oder nach einem und mehreren anderen Häfen ist der Versicherte zum
Besuche eines jeden der bezeichneten Häfen befugt.
Art. 837.
Wenn die Versicherung nach mehreren Häfen geschlossen oder dem Versicherten das
Recht vorbehalten ist, mehrere Häfen anzulaufen, so ist dem Versicherten nur gestattet,
die Häfen nach der vereinbarten oder in Ermangelung einer Vereinbarung nach der den