216
Art. 840.
Der Versicherer haftet jedoch nicht für die im vorstehenden Artikel erwähnten Bei-
träge, insoweit dieselben in einem Unfalle sich gründen, für welchen der Versicherer nach
dem Versicherungsvertrage nicht haftet.
Art. 841.
Ist die Dispache von einer durch Gesetz oder Gebrauch dazu berufenen Person auf-
gemacht, so kann der Versicherer dieselbe wegen Nichtübereinstimmung mit dem am Orte
der Aufmachung geltenden Rechte und der dadurch bewirkten Benachtheiligung des Ver-
sicherten nicht aufechten, es sei denn, daß der Versicherte durch mangelhafte Wahrneh-
mung seiner Rechte die Benachtheiligung verschuldet hat.
Dem Versicherten liegt jedoch ob, die Ansprüche gegen die zu seinem Nachtheile
Begünstigten dem Versicherer abzutreten.
Dagegen ist der Versicherer befugt, in allen Fällen die Dispache dem Versicherten
gegenüber insoweit anzufechten, als ein von dem Versicherten selbst erlittener Schaden,
für welchen ihm nach dem am Orte der Aufmachung der Dispache geltenden Rechte
eine Vergütung nicht gebührt hätte, gleichwohl als große Haverei behandelt worden ist.
Art. 842.
Wegen eines von dem Versicherten erlittenen, zur großen Haverei gehörenden oder
nach den Grundsätzen der letzteren zu beurtheilenden Schadens haftet der Versicherer,
wenn die Einleitung des die Feststellung und Vertheilung des Schadens bezweckenden
ordnungsmäßigen Verfahrens stattgefunden hat, in Ansehung der Beiträge, welche dem
Versicherten zu entrichten sind, nur insoweit, als der Versicherte die ihm gebührende
Vergütung auch im Rechtswege, sofern er diesen füglich betreten konnte, nicht er—
halten hat.
Art. 843.
Jst die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Versicherten unterblieben,
so kann derselbe den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach Maßgabe des Ver-
sicherungsvertrages unmittelbar in Anspruch nehmen.
Art. 844.
Der Versicherer haftet für den Schaden nur bis auf Höhe der Versicherungssumme.
Er hat jedoch die im Artikel 838 unter Ziffer 3 und 4 erwähnten Kosten vollstän-